Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Düsseldorf

Carglass-Werkstätten dürfen Feinstaubplaketten an ausgetauschten Windschutzscheiben anbringen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Carglass GmbH darf ihre Fahrzeugglas-Reparaturwerkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Feinstaubplaketten beauftragen, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden und damit der Klage von Carglass gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Carglass GmbH will ihre Werkstätten mit Anbringen von Feinstaubplaketten beauftragen

Die Carglass GmbH ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert ist. Abgasuntersuchungen nimmt sie bislang nicht vor. 77 ihrer sogenannten Service-Center befinden sich in Nordrhein-Westfalen. Sie möchte den Austausch von Windschutzscheiben mit der Anbringung einer neuen Feinstaubplakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt einrichten und diese als solche nach der StVZO anerkennen lassen. Die einzelnen Reparaturwerkstätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinstaubplaketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der StVZO.

VG: Werkstätten können fast alle Arbeitsschritte durchführen

Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Nach der 35. BImSchV dürfe die Carglass GmbH in ganz Nordrhein-Westfalen Feinstaubplaketten ausgeben, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgasuntersuchungswerkstatt habe einrichten und anerkennen lassen. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen werde. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasuntersuchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb (im Sinne von örtlich entfernt) der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt würden.

Mehr zum Thema