Jugendhilfeträger muss Eltern private Zuzahlungen an Tagesmutter erstatten

Zitiervorschlag
Jugendhilfeträger muss Eltern private Zuzahlungen an Tagesmutter erstatten. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170196)
Ein Jugendhilfeträger erfüllt den Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden. Den Landkreis Darmstadt-Dieburg verurteilte es am 13.09.2016 dazu, den Eltern die privat gezahlten Beträge zu erstatten, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichtet hatten (Az.: 5 K 404/14.DA, nicht rechtskräftig).
Allerdings nicht alle Zusatzleistungen erstattungsfähig
Im konkreten Fall ging es um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugendhilfeträgers von den Eltern zusätzlich erhielt. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien.
Jugendhilfeträger muss ohne Zuzahlung arbeitende Tagesmutter zur Verfügung stellen
Weiter stellt das VG klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei. Wenn der Jugendhilfeträger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen könne, die ohne Zuzahlung arbeite, hätten die Eltern gegen den Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen. In der Praxis könnten daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugendhilfeträger um Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern. Sei dieser hierzu nicht in der Lage oder komme er der Aufforderung nicht nach, könne dies zu einem Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger führen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Darmstadt
- Urteil vom 13.09.2016
- 5 K 404/14.DA
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Jugendhilfeträger muss Eltern private Zuzahlungen an Tagesmutter erstatten. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170196)



