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VG Bremen

Reservierung von Schulplätzen für Schüler aus Sprachförderkursen für Flüchtlinge rechtswidrig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus Sprachförderkursen für Flüchtlinge lediglich per Rechtsverordnung verstößt sowohl gegen den Vorrang als auch den Vorbehalt des Gesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen in 27 Eilverfahren zur vorläufigen Schulaufnahme entschieden und sämtlichen Anträgen stattgegeben (Beschlüsse vom 21. und 22.07.2016, Az.: u.a. 1 V 1579/16 und 1 V 1529/16).

Schulplätze für Schüler aus Sprachförderkursen für Flüchtlinge per Rechtsverordnung freigehalten

Das VG hatte in 27 Eilverfahren über die vorläufige Aufnahme von Schülern in ihre weiterführende Wunschschule zu entscheiden, die ihnen unter Verweis auf eine bereits ausgelastete Kapazität versagt worden war. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit einer Schule, schreibt § 6a Abs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren vor, bei dem die Schulplätze nach genau festgelegten Kriterien (zum Beispiel Härtefall, Leistung, zuvor besuchte Grundschule) vergeben werden. Um mehr Kapazitäten für Flüchtlinge und Asylbewerber zu schaffen, die aus Sprachförderkursen (§ 36 Abs. 3 BremSchulG) in das Regelschulsystem wechseln, reservierte die Bremer Bildungssenatorin durch Aufnahme spezieller Regelungen in die Verordnung über die Aufnahme von Schülern in öffentliche allgemein-bildende Schulen (§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Sätze 3, 5  AufnahmeVO) und in die Kapazitätsrichtlinien Schulplätze für Schüler aus den Sprachförderkursen. Dadurch standen für die am regulären Aufnahmeverfahren teilnehmenden Schüler entsprechend weniger Schulplätze zur Verfügung.

VG: Regelungen verstoßen gegen gesetzlich normierte Verteilungskriterien

Das VG hat sämtlichen 27 Eilanträgen stattgegeben und die Stadtgemeinde Bremen zur Aufnahme der betreffenden Kinder in die jeweilige Wunschschule verpflichtet. Die Reservierung von Schulplätzen für Schüler aus den Sprachförderkursen sei rechtswidrig, die entsprechenden Vorschriften seien nichtig. Diese verstießen gegen den Vorrang des Gesetzes, da sie den in § 6a BremSchVwG festgelegten Verteilungskriterien widersprächen. Eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Regelungen ergebe sich auch nicht aus der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG, da es sich bei den Reservierungsregelungen nicht um kapazitätsrelevante Vorschriften im Sinn dieser Ermächtigung handele. Auch der in § 3 Abs. 4 BremSchulG gesetzlich festgeschriebene Auftrag an die Bremischen Schulen, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln, verleihe der Bildungssenatorin nicht die Befugnis, zur Inklusion von den in § 6a BremSchVwG normierten Verteilungskriterien per Verordnung nach § 6a Abs. 8 BremSchVwG abzuweichen.

Regelungen würden jedenfalls gegen Gesetzesvorbehalt verstoßen

Laut VG würden die Regelungen jedenfalls gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen. Die Verordnungsermächtigungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 und des § 6a Abs. 8 Satz 1 BremSchVwG stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Regelungen dar. Regelungen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblich seien, müsse der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen. Eine solche Grundrechtsrelevanz komme der Entscheidung, welche weiterführende Schule ein Kind besuche, zu. Der Gesetzgeber müsste daher die Grundzüge des Aufnahmeverfahrens für Schüler aus den Sprachförderkursen selbst regeln.