Rechtsreferendare können keinen bestimmten Prüfungstermin verlangen

Zitiervorschlag
Rechtsreferendare können keinen bestimmten Prüfungstermin verlangen. beck-aktuell, 24.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190151)
Rechtsreferendare können vom Prüfungsamt keinen bestimmten Termin für die mündliche Prüfung verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 15.07.2015 in einem Eilverfahren entschieden. Ein solcher Anspruch lasse sich aus dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) nicht herleiten (Az.: VG 15 L 207.15).
Rechtsreferendar fordert Prüfungstermin vor Praktikumsbeginn
Der Antragsteller, ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Berlin, beabsichtigt, seine mündliche Prüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Anfang des Jahres 2016 abzulegen. Da er ab dem 15.02.2016 ein Praktikum in Asien machen will, forderte er die Zusage eines Prüfungstermins vor dem 12.02.2016, vorausgesetzt er erfülle zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen zur Prüfungszulassung.
VG: Antragsteller kann Praktikum verschieben
Das VG hat den Antrag abgelehnt. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den Beginn des Praktikums nicht rückgängig machen oder verschieben könne, sollte die Prüfung zu einem späteren Termin stattfinden. Denn er müsse entsprechende Vorkehrungen auch für den Fall treffen, dass er die Prüfung nicht besteht.
Kein Anspruch auf bestimmten Prüfungstermin
Jedenfalls aber ergibt sich laut VG aus dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) kein Anspruch des jeweiligen Prüflings, wegen privater Dispositionen frühzeitig die Mitteilung über einen konkreten Prüfungszeitpunkt zu erhalten. Denn dass der Vorbereitungsdienst in Berlin nach dem JAG innerhalb von 24 Monaten absolviert werde, bedeute nicht, dass der Berliner Gesetzgeber den vollständigen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mitsamt aller Prüfungen zwingend innerhalb einer Zweijahresfrist habe vorgeben wollen. Der Prüfling müsse daher bei seinen Planungen für seine berufliche und private Zukunft den sich an den Ausbildungszeitraum von 24 Monaten anschließenden Prüfungszeitraum berücksichtigen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 15.07.2015
- VG 15 L 207.15
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Rechtsreferendare können keinen bestimmten Prüfungstermin verlangen. beck-aktuell, 24.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190151)



