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VG Berlin

Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

Schutz des Anwaltsberufs

Das an einem Gebäude am Ernst-Reuter-Platz in Berlin angebrachte Riesenplakat muss abgehängt werden, da von einer Werbeanlage in dieser Dimension eine Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Platzanlage ausgeht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 08.10.2015 entschieden (Az.: 19 L 294.15).

Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein auf die Installation von Riesenplakaten spezialisiertes Unternehmen der Außenwerbung, hatte Anfang September 2015 ohne Genehmigung eine mit 44 x 38 Metern weithin sichtbare, nachts beleuchtete Werbeplane an einem Baugerüst vor dem Gebäude Ernst-Reuter-Platz 6 angebracht. Der Ernst-Reuter-Platz bildet mit einer Reihe dort befindlicher Gebäude einen in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragenen Denkmalbereich. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf lehnte die nachträglich beantragte Genehmigung der Antragstellerin ab und ordnete aus Gründen des Denkmalschutzes die sofortige Beseitigung der Plane an. Mit einem Antrag auf sofortigen Rechtsschutz wandte die Antragstellerin ein, sie habe aufgrund der Praxis des Bezirksamts in der Vergangenheit mit einer Genehmigung rechnen können. Die Werbung führe nicht zu einer denkmalrechtlich relevanten Veränderung des Platzes.

VG: Werbeanlage beeinträchtigt denkmalgeschützte Platzanlage

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Behörde könne die Beseitigung des Plakats verlangen. Eine Werbeanlage dieser Größenordnung sei mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nicht vereinbar. Sie stelle einen Fremdkörper in der denkmalgeschützten Platzanlage dar und übertöne diesen. Zudem lasse sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht, die das Ensemble verkörpere. Die Beeinträchtigung werde auch nicht dadurch gemindert, dass es sich nur um eine vorübergehende Baugerüstwerbung handele. Aus einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis in der Vergangenheit könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf Genehmigung herleiten.