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VG Berlin

Blickdichter Zaun ist nicht zwingend verunstaltend

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Errichtung eines blickdichten Zauns zum Nachbargrundstück verstößt nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot. Erforderlich hierfür sei eine Hässlichkeit, die aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen den Geschmacksinn verletze, so das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 20.10.2016, Az.: VG 13 K 122.16).

Metallzaun der Marke "Guck nicht" errichtet

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Lichtenberg, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem Nachbargrundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, sodass ein zu den Seiten offener Hofraum entsteht, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen circa 1,70 Meter hohen und 9,90 Meter langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke "Guck nicht"), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt Lichtenberg dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

Den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit erforderlich

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Berlin Erfolg. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise.

Verordnung kann strengere ästhetische Maßstäbe aufstellen

Daran fehle es hier. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.