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VG Berlin bestätigt

Keine Sondernutzungserlaubnis für kostümierten NVA-Soldaten am Potsdamer Platz

Vergessene Anrechte

Das Bezirksamt Mitte von Berlin darf Sondernutzungen auf dem Potsdamer Platz deutlich beschränken und ‒ wie im konkreten Fall geschehen ‒ die Sondernutzungserlaubnis für "kostümierte NVA-Soldaten" versagen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.01.2016 hervor (Az.: VG 1 K 136.14).

Verkleidung als DDR-Grenzsoldat für Touristen

Der Kläger hatte sich im Rahmen eines von ihm selbst als "Potsdamer Platz – Erlebte Geschichte" bezeichneten Projekts wie ein ehemaliger DDR-Grenzsoldat uniformiert vor ein Mauersegment am Potsdamer Platz gestellt. Derart kostümiert ließ er sich mit Touristen fotografieren und teilte nachgemachte Visa-Stempel der ehemaligen DDR gegen "eine Spende in Höhe von zwei bis drei Euro“ aus. Den hierfür gestellten Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt Mitte von Berlin ab.

Bezirksamt: Tätigkeit des Klägers an gewünschter Stelle nicht genehmigungsfähig

Die Tätigkeit des Klägers sei gewerblicher Natur und an der gewünschten Stelle nicht genehmigungsfähig, so das Bezirksamt. Der Potsdamer Platz solle als Areal von herausragender städtebaulicher und touristischer Bedeutung interessierten Betrachtern möglichst unverfälscht erhalten bleiben. Als Ort der Erinnerung an die Berliner Mauer habe das Land Berlin ein umfangreiches Gedenkkonzept erstellt; Nutzungen wie diejenige des Klägers seien darin nicht vorgesehen.

VG bestätigt Ansicht des Bezirksamtes

Die hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger damit, dass sich seine Nutzung in das Konzept des Landes Berlin einfüge. Zudem handele es sich um eine künstlerische Aufführung, die genehmigungsfrei sei. Das VG wies die Klage ab. Die Versagung der straßenrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Versagung liegt im öffentlichen Interesse

Nach der gesetzlichen Konzeption hätten die jeweiligen Bezirksämter des Landes Berlin einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der öffentlichen Interessen, die bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen berücksichtigt werden dürften. Die hier angeführten städtebaulichen Versagungsgründe seien ebenso wie das Anliegen eines respektvollen Gedenkens an die deutsche Teilung anerkannte öffentliche Interessen, so das VG weiter. Die Behörde habe ohne Ermessensfehler angenommen, dass das Ansehen und die Attraktivität des historisch bedeutsamen Ortes durch Zulassung derartiger Sondernutzungen geschädigt werden könne.

Auch keine Grundrechtsverletzung

Auch könne die Tätigkeit des Klägers nicht als Kunst bewertet weden, heißt es in dem Urteil weiter. Vergleichbare andere Nutzungen habe das Bezirksamt ebenso wenig genehmigt, sodass die Verwaltungspraxis auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trage.