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VG Augsburg

Widerruf der Nutzungsüberlassung für Neujahrsempfang der AfD nicht rechtmäßig

Vergessene Anrechte

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 12.02.2016 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Eilantrag zweier Stadträte der „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen die von der Stadt Augsburg widerrufene Nutzungsgenehmigung für Räumlichkeiten im Rathaus und die damit verbundene Untersagungsverfügung stattgegeben (Beschluss vom 12.02.2016, Az.: Au 7 S 16.200, nicht rechtskräftig). Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Frauke Petry gegen das von der Stadt Augsburg ausgesprochene Hausverbot hatte das VG bereits mit Beschluss vom 10.02.2016 entsprochen.

Sachverhalt

Die Stadt Augsburg hatte am 16.12.2015 zwei AfD-Stadträten die Genehmigung für die Nutzung des "Oberen Fletzes“ zur Durchführung eines Neujahrsempfangs erteilt. Dieser soll am 12.02.2016 im Augsburger Rathaus stattfinden. Mit Bescheid vom 08.02.2016 hatte die Stadt Augsburg die Nutzungsüberlassung aufgrund der jüngsten Äußerungen der AfD-Vorstandsmitglieder Frauke Petry, die zu der Veranstaltung als Rednerin geladen war, und Beatrix Storch mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Widerruf nur bei nachträglicher Änderung maßgeblicher Tatsachen

Nach Auffassung des Gerichts dürften nach summarischer Prüfung die für den Widerruf und die Untersagungsverfügung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn aufgrund nachträglicher Änderung der maßgeblichen Tatsachen die Genehmigung nunmehr zu versagen wäre. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frauke Petry und Beatrix Storch verstießen nicht gegen die Benutzungsordnung. Diese sei verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, des Verbots der Diskriminierung politischer Anschauungen und der Parteienfreiheit auszulegen.

Petrys Äußerungen nicht offensichtlich strafbar

Demgemäß könne aufgrund von Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, die Nutzung nicht untersagt werden. Die Veranstaltung stehe auch im Einklang mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses. Es sei als öffentlicher Ort ein Beispiel für Toleranz und gegenseitigen Respekt, der es gebiete, allen gewählten Stadtratsmitgliedern dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen.