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VG Aachen

Keine Einbürgerung bei fehlendem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Eine ausländische Staatsbürgerin, die lediglich ein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgibt, das nicht von innerer Überzeugung getragen ist, hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 19.11.2015 entschieden (Az.:5 K 480/14).

VG: Einbürgerung erfordert Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren einer marokkanischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung abgewiesen, die Verbindungen zu zwei salafistisch-extremistisch ausgerichteten Moscheen besitzt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung ein Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlange. Diese Erklärung sei keine bloße Formalität. Ziel des Bekenntnisses zur Verfassungstreue sei es, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern. Daher müsse es von einer entsprechenden Überzeugung getragen sein. Daran fehle es hier.

Formales Bekenntnis der Klägerin ohne innere Überzeugung

Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergäben sich zunächst daraus, dass sie im gesamten sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und diese auch in der Gerichtsverhandlung nicht klargestellt habe. So sei ihre Erklärung, von 2005 bis 2009 eine öffentliche Realschule besucht zu haben, nicht korrekt. Jedenfalls sei die Kammer wegen der Verbindungen der Klägerin zu zwei Moscheen in Aachen, die nach Erkenntnissen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes salafistisch-extremistisch ausgerichtet seien, davon überzeugt, dass ihr formal abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen ist.

Klägerin steht salafistisch-extremistischer Ausrichtung nahe

Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe steht. Vieles spreche dafür, dass sie eine Anhängerin dieser Ausrichtung sei. Ihr Vater sei Vorsitzender des Trägervereins einer der beiden Moscheen. Die salafistische Ideologie aber widerspreche in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Gelegenheit, sich im Lauf des Gerichtsverfahrens von der salafistisch-extremistischen Ausrichtung der Moscheen zu distanzieren, habe die Klägerin nicht genutzt. Stattdessen habe sie sich darauf beschränkt, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken.

Leben durch Moschee-Schule geprägt

Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ahnung, welche Denkweise in den einzelnen Moscheen vertreten werde und gar nicht zu wissen, was Salafismus sei, erscheine geradezu lebensfremd: Die 1994 geborene Klägerin sei seit dem Schuljahr 1999/2000 in der Schule einer Moschee eingeschrieben gewesen. Sie sei dort mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden und habe jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teilgenommen". Vom 01.09.2012 bis zum 01.07.2013 sei sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin in einer Moschee beschäftigt gewesen, auch wenn sie nach ihrer Aussage niemals Koranunterricht erteilt habe.

Richter sehen keine günstige Zukunftsprognose

Ausweislich der Homepage der Moschee bestehe die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Auffallend seien auch die kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten der Klägerin zu zentralen Diskussionsthemen im Islam und in der Gesellschaft, wie der Stellung von Mann und Frau oder der Konversion von Moslems oder der Bedeutung der Scharia. Schließlich lasse der Umstand, dass die in Deutschland geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewege, keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu.