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VerfGH Thüringen

Organklage der AfD erfolgreich

Revitalisierte VwGO

Eine im Oktober 2015 auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte Medieninformation hat nach Ansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs die Rechte des thüringischen Landesverbands der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt und ist deshalb von der Homepage zu entfernen (Urteil vom 06.07.2016, Az.: VerfGH 38/15).

Justizministerium warnte vor AfD-Demo

Am 20.10.2015 wurde auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz unter der Überschrift "Keine Debatte um Sorgen, sondern Schüren von Hass“ die Medieninformation Nr. 70/2015 veröffentlicht, die sich mit der für den nächsten Tag durch die AfD unter dem Motto "Asylkrise beenden! Grenzen sichern!“ angemeldeten Demonstration befasste. Sie enthielt neben teilweise stark herabsetzenden Werturteilen unter anderem eine an die Bürger gerichtete Aufforderung des Ministers, genau zu prüfen, ob sie sich für die Ziele der Demonstrationsanmelder einspannen lassen wollten.

Medieninformation kommt Boykottaufruf gleich

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs kommt die in der Medieninformation enthaltene Aufforderung in Verbindung mit den negativen Werturteilen einem "Boykottaufruf“ gleich. Sie sei geeignet, die Bürger von einer Teilnahme an der Demonstration abzuschrecken und beeinflusse so die Willensbildung der möglichen Versammlungsteilnehmer.

Verstoß gegen Neutralitätsgebot

Hierdurch verstoße sie gegen das Neutralitätsgebot und greife in die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ein, da die Durchführung von Demonstrationen ein wesentliches Werkzeug des politischen Meinungskampfes gerade auch der Opposition darstelle. Die von der Medieninformation ausgehende Beeinträchtigung sei auch nicht durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt, weder als zulässige Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie, so die Verfassungsrichter abschließend.