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BGH

Beerbung des Klägers während des Rechtsstreits u.a. durch einen der Beklagten

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ZPO §§ 239, 246; BGB §§ 1922 I, 2039 Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 27.01.2016 - XII ZR 33/15, BeckRS 2016, 04427

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 06/2016 vom 24.03.2016

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Sachverhalt

M hatte ihrem Sohn S1 und dessen Ehefrau mehrere Immobilien zum Gebrauch überlassen. Später ließ sie den Begünstigten gegenüber die Anfechtung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen wegen Irrtums und Täuschung erklären, widerrief ihre Erklärungen, berief sich auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit und erklärte vorsorglich die fristgemäße Kündigung unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 I 1, II Nr. 3 BGB. Ihrer anschließenden Klage gegen S1 und dessen Ehefrau auf Räumung hat das LG in vollem Umfang stattgegeben. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils starb M und wurde von S1 sowie ihrem weiteren Sohn S2 zu gleichen Teilen beerbt. Auf die nunmehr gegen S2 gerichtete Berufung von S1 und seiner Ehefrau hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Verfahren sei nicht durch den Tod der M unterbrochen, weil S2 als derjenige Miterbe, der bislang nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei, in die Parteistellung seiner Mutter eingetreten sei. S2 stehe aber ein Herausgabeanspruch nicht zu.

Entscheidung

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des S2 hat der BGH zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit auf der Klägerseite nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin allein von S2 fortgeführt werde und S1 – obwohl ebenfalls Miterbe zur Hälfte nach der Mutter – seine prozessuale Stellung beibehalten habe. Aus § 2039 S. 1 BGB folge die Berechtigung des einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft auch gegen einen Miterben geltend zu machen. Auch im Übrigen – wie weiter ausgeführt wird – hielten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.

Praxishinweis

1. Stirbt eine Partei während des Verfahrens, wird das Verfahren im Allgemeinen bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger kraft Gesetzes unterbrochen (§ 239 ZPO). Dies gilt allerdings gem. § 246 I ZPO dann nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfindet; dann kann lediglich auf Antrag des Prozessbevollmächtigten oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens gerichtlich angeordnet werden. War die Partei zum Zeitpunkt ihres Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, lässt der Tod die Prozessvollmacht unberührt (§ 86 ZPO); der Prozessbevollmächtigte handelt dann mit Wirkung für und gegen die (auch unbekannten) Erben als Rechtsnachfolger (§ 1922 I BGB) der Partei.

2. Prozessual führt die durch den Tod eintretende Rechtsnachfolge zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf die Erben. Ist ein Erbe bereits an dem Prozess beteiligt, verliert er durch die Rechtsnachfolge nicht seine bisherige Prozessstellung; soweit aber die Rechtsnachfolge dazu führt, dass Kläger und Beklagter nunmehr ein und dieselbe Person sind, endet der Prozess durch Konfusion (vgl. Toussaint FD-ZVR 2014, 356778 mwN). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite keine anderen Personen beteiligt sind. Bereits in der im Leitsatz genannten Entscheidung (vgl. wiederum Toussaint FD-ZVR 2014, 356778) hat der BGH ausgesprochen, dass dann, wenn eine Partei mehrere Rechtsnachfolger hat, von denen einer ihr Prozessgegner ist, in die Prozessstellung nur die übrigen Rechtsnachfolger eintreten.