OLG Frankfurt a. M.
Feststellung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung
BGB §§ 631, 648a, 768; InsO § 178 III 1. Der Vertrag über die Planung, die Anfertigung und den Einbau einer Haustreppenanlage aus Stahl und Holz ist als Werkvertrag einzuordnen. 2. Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen. 3. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck. (Leitsätze des Gerichts) OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18 (LG Wiesbaden), BeckRS 2019, 6418