Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG München

Keine Fluchtgefahr allein wegen Überschuldung

Schutz des Anwaltsberufs

StPO § 112 II Nr. 2 1. Fluchtgefahr liegt nicht bereits dann vor, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; es ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen wird. 2. Schwierige finanzielle Verhältnisse allein begründen jedenfalls keinen besonderen Fluchtanreiz. (Leitsatz des Verfassers) OLG München, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 Ws 369/16, BeckRS 2016, 11952

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 14/2016 vom 14.07.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

Dem Angeklagten (A) liegt Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Schreinerei zur Last. Am 24.2.2016 wurde er vom AG – Schöffengericht – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteilsverkündung erließ das AG einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl, aufgrund dessen sich der A seither in Untersuchungshaft befindet. Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben der A und die StA Berufung eingelegt. Die Haftbeschwerde des A wurde vom LG verworfen. Die hiergegen gerichtete weitere Haftbeschwerde wurde vom LG – nachdem dort die Berufungen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingegangen waren – in einen Haftprüfungsantrag umgedeutet und führte zur Aufrechterhaltung Haftbefehls. Dagegen wendet sich A mit der erneuten Haftbeschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Beide Instanzen sahen in den prekären wirtschaftlichen Verhältnissen einen besonderen Fluchtanreiz für A.

Rechtliche Wertung

Auf die Beschwerde des A wurden der Haftbefehl des AG und der Beschluss des LG zu dessen Aufrechterhaltung aufgehoben. A sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sein Rechtsmittel sei als Haftbeschwerde statthaft, zulässig und erweise sich mangels Fluchtgefahr auch als begründet. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spreche, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Diese Gefahr müsse sich bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar, aber nicht notwendig zwingend, aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen. Eine bloß schematische Beurteilung sei zu vermeiden; vielmehr müsse die Fluchtgefahr den konkreten Umständen des Einzelfalles entnommen werden. Kriminalistische Erfahrungen könnten dabei zuungunsten des Beschuldigten mit verwertet werden. In die gebotene Gesamtwürdigung seien alle entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles, vor allem die persönlichen Verhältnisse des Täters, einzubeziehen. Hierbei seien die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegenüber denjenigen abzuwägen, die ihr entgegenstünden. Der Fluchtverdacht könne nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; vielmehr sei zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen werde. Vorliegend seien schon keine Tatsachen erkennbar, die bei objektiver Betrachtung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Flucht des A begründen könnten. Vielmehr würden mehrere Umstände, insbesondere die familiären Verhältnisse des A, dagegen sprechen. A habe sich dem seit Anfang 2014 laufenden Verfahren gestellt, welches schließlich zur Anklage vor dem Schöffengericht gegen ihn geführt habe. Er habe daher mit einer bis zu 4-jährigen Freiheitsstrafe rechnen müssen, was ihm nach glaubhaftem Vortrag seiner Verteidiger von diesen auch dargelegt wurde. Die Vermutung der Vorinstanzen, der A sei von der erfolgten Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe überrascht worden, habe angesichts des Verfahrensverlaufs und insbesondere seines unter dem Eindruck der Beweisaufnahme schließlich abgegebenen Teilgeständnisses keine tatsächliche Grundlage, zumal auch sein Verteidiger eine immerhin 2-jährige Bewährungsstrafe beantragt habe. Auch dem A dürfte bekannt gewesen sein, dass Verteidigeranträge nicht selten überboten würden. Der nicht vorbestrafte A habe keine Beziehungen ins Ausland. Er sei – wie seine Familie – vollkommen vermögenslos und hoch verschuldet, was Anlass für die verfahrensgegenständlichen Taten gewesen sein dürfte. Anders als die Vorinstanzen sehe der Senat in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen keinen besonderen Fluchtanreiz. Gegenteilig dürfte sich eine Flucht ohne Geldmittel schwieriger als mit solchen gestalten. Dementsprechend seien dem Senat eine Vielzahl von Haftbefehlen bekannt, in denen gerade das liquide Vermögen des Inhaftierten als Grund für die Fluchtgefahr benannt würden. Die umgekehrte Argumentation der Vorinstanzen laufe darauf hinaus, dass sowohl vorhandenes Vermögen als auch das Fehlen eines solchen Fluchtgefahr begründe. Dem sei nicht zu folgen. Die Argumentation schließlich, der A, der mit seiner Frau und drei kleinen Kinder im Alter von 4, 6 und 9 Jahren zusammenlebe, könne „bei einer Flucht ins Ausland für seine Familie besser sorgen“ erscheine geradezu an den Haaren herbei gezogen. Eine erfolgversprechende Flucht zusammen mit den Kindern erscheine dem Senat ausgeschlossen. Fernliegend sei aber auch die Möglichkeit, mit im Ausland erworbenen Geldmitteln die Familie daheim auf Dauer zu versorgen. Unerfindlich bleibe dem Senat auch das amtsgerichtliche Bemerken einer „angeblichen“ familiären Bindung: Die (ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gem. § 52 StPO belehrte!) Ehefrau des A ist unter derselben Anschrift wie dieser ansässig. Angesichts der somit nicht begründbaren Fluchtgefahr könne dahinstehen, ob auch die schleppende Verfahrensbearbeitung durch die Vorinstanzen zur Aufhebung des Haftbefehls gezwungen hätte. Dem Senat ist jedenfalls nicht entgangen, dass er erst knapp 3 Monate nach der Inhaftierung des Angeklagten mit der Sache befasst wurde.

Praxishinweis

Dem OLG ist der Unmut über die Entscheidung der beiden Vorinstanzen deutlich anzumerken – und dies vollkommen zu Recht. Das eine prekäre finanzielle Situation einen Fluchtanreiz für eine Flucht ins Ausland bieten soll, erscheint mehr als grotesk. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie eine Flucht mit drei Kindern aber ohne Geld gelingen sollte. Der vermeintliche Fluchtanreiz scheitert hier spätestens an der Realität. Ein Haftbefehl in der Sitzung nach Erlass des Urteils ist in der Praxis zudem relativ selten, da allein schon die Tatsache, dass sich der Angeklagte einer Hauptverhandlung oder sonstigen strafprozessualen Maßnahmen stellt, gegen die Fluchtgefahr spricht (so bereits OLG München StraFo 2013, 114). Im Übrigen stellt das Gericht zu Recht fest, dass die Vorinstanzen die Tatsachengrundlage geradezu verdrehen, indem Sie fluchthemmende Tatsachen (familiäre Bindung, Vermögenslosigkeit) ins Gegenteil verkehren. Hierdurch entsteht eine zirkelschlussartige Argumentation, die stets eine Fluchtgefahr zum Ergebnis hat. Einer solchen Argumentation muss jeder Strafverteidiger aktiv und entschieden entgegentreten, nicht zuletzt auch um eine vom Senat festgestellte dreimonatige (!) Verzögerung der Verfahrensvorlage zu vermeiden.