Körperverletzung bei Hervorrufen von Brechreiz

Zitiervorschlag
Körperverletzung bei Hervorrufen von Brechreiz. beck-aktuell, 12.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186741)
StPO § 349 IV; StGB § 223 I Alt. 1 1. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. 2. Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen hierfür nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen. 3. Die bloße Erregung von Ekelgefühlen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht, das Hervorrufen von Brechreiz jedoch sehr wohl. (Leitsätze der Verfasserin) BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15, BeckRS 2015, 15762
Anmerkung von
Rechtsanwältin Birthe Landwehr, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 20/2015 vom 8.10.2015
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Sachverhalt
Der Angeklagte (A) titulierte den Kriminalhauptkommissar S. am Tattag zunächst unter anderem mit den Worten „Arschloch" und „Wichser" und spuckte sodann zweimal in dessen Richtung, wobei der zweite Auswurf den S. im Gesicht traf. Dies erzeugte bei dem Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. Das Landgericht (LG) stellte fest, „bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeugen [...] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf".
Das LG hat den A wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Rechtliche Würdigung
Der BGH hat entschieden, dass die wirksam auf die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des A Erfolg hat. Die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegten zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand des § 223 I Alt. 1 StGB. Eine körperliche Misshandlung sei jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige. Seelische Beeinträchtigungen als solche sollen nicht genügen; nötig seien vielmehr körperliche Auswirkungen. Danach erfülle zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen, jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal. Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten habe die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung keinen Bestand haben könne. Den entsprechenden Schuldspruch schlicht entfallen zu lassen, komme allerdings nicht in Betracht. Selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, stünde jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasse auch die in Tateinheit zur Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Beleidigung. Der Wegfall der Einzelstrafe bedinge die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Praxishinweis
Die Frage, wann eine Körperverletzung gegeben ist, ist mitunter nicht einfach zu beantworten. Eine körperliche Misshandlung ist nach stRspr jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. Fischer, StGB, § 223 Rn. 4 mwN). Die Tathandlung darf sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht nur auf das seelische Gleichgewicht auswirken, sondern muss auch die körperliche Verfassung des Opfers betreffen (BGH NStZ-RR 2012, 340). Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung beispielsweise erfüllt, wenn das Tatopfer solche Angst verspürt, dass Magenschmerzen eintreten. Die diesbezügliche Entscheidung des BGH aus den 70er Jahren zeigt jedoch deutlich, wie schwierig in solchen Fällen die Bejahung des subjektiven Tatbestandes sein kann. So wird ausgeführt, dass es genüge, wenn der Kausalverlauf vom Täter im Wesentlichen vorhergesehen worden sei. In dem Fall, dass der Angeklagte das Opfer ursprünglich habe zusammenschlagen wollten, dieses sich jedoch durch Flucht in sein Auto entzogen habe, läge keine wesentliche Abweichung vor, wenn das Opfer wegen des brutalen Vorgehens Angst verspüre und dadurch Magenschmerzen erleide (BGH BeckRS 1974, 00052). An dieser sehr zweifelhaften Entscheidung sieht man, zu welch ausufernden Ergebnissen die Ausweitung des objektiven Tatbestandes auf psychovegetative Beschwerden – also organisch nicht fassbare Krankheitssymptome – führen kann.
Der BGH ist mit der vorliegenden Entscheidung konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben und hat dennoch ein deutliches Zeichen gesetzt. Es ist dringend geboten, den subjektiven Tatbestand gerade in Fällen wie diesen gründlich zu prüfen. Der Vorsatz muss sich auf eine Körperverletzung, also auch auf körperliche Auswirkungen beim Opfer, beziehen. War hingegen lediglich eine Beleidigung vom Vorsatz umfasst, weist der BGH zu Recht darauf hin, dass eine fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Körperverletzung bei Hervorrufen von Brechreiz. beck-aktuell, 12.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186741)



