Bei großer Anzahl von Nebenklageberechtigten aufgrund einer Tat kann die Beiordnung eines Anwalt für mehrere Betroffene («Gruppenzwang») ermessensfehlerfrei sein

Zitiervorschlag
Bei großer Anzahl von Nebenklageberechtigten aufgrund einer Tat kann die Beiordnung eines Anwalt für mehrere Betroffene («Gruppenzwang») ermessensfehlerfrei sein. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188776)
StPO §§ 142 I 2, 395 II Nr. 1, 397 II 1, 397a I Nr. 2, III 2; StGB § 356 1. Erklären sich mehrere nebenklageberechtigte Angehörige mit einer „Mehrvertretung“ durch einen gemeinsamen RA nicht bereit, sieht sich ein Angeklagter diversen Nebenklägervertretern (neben der Anklagebehörde) gegenüber. 2. Schon diese personelle „Schieflage“ ist geeignet, das Gebot der Waffengleichheit - als konstituierendes Element fairer Verfahrensführung - zulasten des Angeklagten zu tangieren. 3. In solchen Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, zwecks Verhinderung einer zu weitgehenden Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Angeklagten die jeweils gesonderte anwaltliche Vertretung mehrerer Nebenklageberechtigter vom Vorliegen besonderer sachlicher Gründe abhängig zu machen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 - III-1 Ws 40/15, III-1 Ws 41/15, BeckRS 2015, 14047
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 17/2015 vom 27.08.2015
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Sachverhalt
Die vor dem Schwurgericht erhobene Anklage gegen den in U-Haft einsitzenden A legt diesem Totschlag zum Nachteil des Y, einem türkischen Landsmann, zur Last. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens ist eine Verhandlung an siebzehn Tagen vorgesehen. Y hinterlässt seine Ehefrau sowie fünf minderjährige Kinder, ferner seine Eltern und fünf Geschwister. Im Verlauf des Verfahrens haben sich sieben (in Düsseldorf ansässige) RAe für einzelne Angehörige des Y bestellt und in deren Namen - vorbehaltlich einer Anklageerhebung - den Anschluss als Nebenkläger erklärt sowie die eigene Beiordnung als Beistand beantragt.
Der Kammervorsitzende (V) hat sechs der RAe um Mitteilung sachlicher Gründe für die Beiordnung personenverschiedener Beistände gebeten und ferner anheimgestellt, sich nach interner Verständigung dazu zu äußern, welcher RA im Falle einer gemeinsamen Vertretung jeweils mehrerer Nebenklageberechtigter für die drei Gruppen „Ehegattin und Kinder“, „Eltern“ und „Geschwister“ bestellt werden solle. In den hierzu abgegebenen Stellungnahmen ihrer anwaltlichen Vertreter haben die - teils in Deutschland, teils in der Türkei wohnhaften - Nebenklageberechtigten jegliches „Gruppendiktat“ abgelehnt und das Erfordernis der Einzelvertretung - unter Hinweis auf die fehlende Darlegungslast im Übrigen - mit „innerfamiliären Besonderheiten“ jedenfalls im Bereich der Geschwister und mit möglichen Interessenkollisionen aufgrund kulturbedingt unterschiedlicher Wertvorstellungen begründet. Durch Beschluss wurden der Ehefrau sowie der Mutter des Geschädigten und einem Bruder die von ihnen benannten drei RAe als Beistände beigeordnet und die Anträge des Vaters, eines weiteren Bruders sowie der minderjährigen Kinder des Y auf Beiordnung der von ihnen bevollmächtigten RAe abgelehnt. Über den Beiordnungsantrag der drei übrigen Geschwister des Y ist ausweislich der hier vorliegenden Zweitakte noch nicht entschieden. Mit ihren Beschwerden verfolgen zwei der Nebenklageberechtigten nach wie vor das Ziel einer Beiordnung der RAe ihrer Wahl.
Rechtliche Wertung
Die Rechtsmittel sind unbegründet. Zwar gehörten die Beschwerdeführer als „Angehörige eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten iSd § 395 II Nr. 1 StPO“ zum privilegierten Kreis derjenigen Nebenklageberechtigten, denen auf Antrag ein RA als Beistand zu bestellen sei. Bei dessen Auswahl habe der V auch grundsätzlich dem vom Antragsteller bezeichneten RA den Vorzug zu geben, soweit kein „wichtiger Grund“ entgegenstehe. Zu Recht habe sich V aber im vorliegenden Fall durch wichtige Gründe in diesem Sinne an einer Beiordnung aller benannten RAe gehindert gesehen. Da Y dreizehn nahe Angehörige hinterlasse, von denen nur die fünf minderjährigen Kinder und drei der Geschwister zu einer „Mehrvertretung“ durch einen gemeinsamen RA bereit seien, sähe sich der bisher durch einen Pflicht- und einen Wahlverteidiger vertretene A im Falle wunschgemäßer Bescheidung aller Beiordnungsanträge sieben Nebenklägervertretern (neben der Anklagebehörde) gegenüber. Schon diese personelle „Schieflage“ sei geeignet, das Gebot der Waffengleichheit - als konstituierendes Element fairer Verfahrensführung - zulasten des A zu tangieren. Durch die Vielzahl der RAe und deren zu erwartende Prozessaktivitäten könne ferner eine Verfahrensverzögerung eintreten, die unter dem Gesichtspunkt des hier zu wahrenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen bedenklich erscheine. Darüber hinaus dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Falle einer Verurteilung von A zu tragen wären. Diese Risiken seien im Falle einer Nebenklagevertretung ohne gerichtliche Beiordnung praktisch dadurch minimiert, dass die Nebenklageberechtigten in aller Regel schon angesichts des eigenen Kostenrisikos an einer möglichst kostensparenden Ausübung ihrer Rechte interessiert seien und daher nur bei Vorliegen zwingender Gründe mehrere RAe mit ihrer Vertretung beauftragen würden.
V sei bei der Ausübung seines Auswahlermessens in Fällen der hier vorliegenden Art berechtigt, zwecks Verhinderung einer zu weitgehenden Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des A die jeweils gesonderte anwaltliche Vertretung mehrerer Nebenklageberechtigter vom Vorliegen sachlicher Gründe abhängig zu machen. Diese seien hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei Nebenklägern sei eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden sei. Auch im hier vorliegenden Verfahren, das eine einzelne Tat zum Nachteil eines einzigen Geschädigten betreffe, seien Interessenskollisionen, die einer Mehrfachvertretung der Nebenkläger aus berufsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Gründen entgegenstehen könnten, fernliegend. Das vom Institut der Nebenklage geschützte Interesse an einer bestmöglichen Aufklärung der Tat unter Wahrung des Ansehens des Getöteten in der Öffentlichkeit sowie an einer angemessenen Bestrafung des Täters sei bei allen Nebenklageberechtigten gleichermaßen vorhanden. Alters- oder kulturbedingt unterschiedliche Vorstellungen über den Grad des Genugtuungsbedürfnisses oder die Art und Weise der Verfahrensbeteiligung vermöge ein mehreren Nebenklägern beigeordneter RA dadurch Rechnung zu tragen, dass er prozessuale Befugnisse gegebenenfalls ausdrücklich im Namen eines bestimmten Nebenklägers ausübe.
Es begegne von Rechts wegen keinen Bedenken, dass der angefochtene Beschluss im Ausgangspunkt - angesichts der Unzumutbarkeit einer Beiordnung eines RA für sämtliche dreizehn Nebenklageberechtigten - die jeweils gemeinsame anwaltliche Vertretung der drei Gruppen „Ehegattin und Kinder“, „Eltern“ und „Geschwister“ vorsehe. Diese Einteilung sei sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtige und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiere. Mangels Benennung eines gemeinsamen RA durch die den einzelnen Gruppen zugehörigen Nebenklageberechtigten habe sich V zu Recht veranlasst gesehen, unter den benannten Einzelvertretern selbst einen Rechtsbeistand für die jeweiligen Gruppen auszuwählen und dem auf seine Beiordnung gerichteten Gesuch - unter Ablehnung der nach wie vor uneingeschränkt auf eine abweichende Einzelvertretung gerichteten Anträge der übrigen Nebenklageberechtigten dieser Gruppe - stattzugeben. Auch diese Entscheidung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Dass V innerhalb der Gruppe der Eltern dem zeitlich zuerst eingegangenen Beiordnungsantrag der Mutter des Geschädigten den Vorzug gegeben habe, sei mangels anderer sachgerechter Differenzierungskriterien nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Der Beschluss des OLG ist interessant, da er als eine von wenigen Entscheidungen dem Beiordnungsanspruch mehrerer Nebenklageberechtigter Konturen verleiht. In der Tat erscheint es wenig einsichtig, warum es bei grds. gleichlaufenden Interessen von dreizehn Nebenklageberechtigten – allesamt Angehörige desselben Geschädigten – der Tätigkeit von sieben Rechtsanwälten bedürfen sollte. Besondere, im vorliegenden Fall nicht dargelegte Gründe hierfür gab es gerade nicht (so auch OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153). Die weiteren Argumente zur „Waffengleichheit“ oder zur „Kostenlast“ allein würden hingegen nicht zwingend überzeugen, wie das vor dem OLG München laufende „NSU-Verfahren“ eindrucksvoll belegt. In vergleichbaren Fällen sollten Beistände, die um Beiordnung ersuchen, daher die hier dargelegten Anforderungen im Blick haben und abweichende Interessen verschiedener Beteiligter (bspw. zur angestrebten Verurteilung oder zu Ansprüchen in einem Adhäsionsverfahren) früh analysieren und darlegen – auch um sich nicht in ein vorliegend nach dem OLG „fernliegendes“ Risiko berufs- oder gar strafrechtlicher Verfolgung zu begeben.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Bei großer Anzahl von Nebenklageberechtigten aufgrund einer Tat kann die Beiordnung eines Anwalt für mehrere Betroffene («Gruppenzwang») ermessensfehlerfrei sein. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188776)



