Wird «Trinkgeld» vom Arbeitgeber nicht zusätzlich, sondern anstelle des Lohns an den Arbeitnehmer ausbezahlt, kann Betrug vorliegen

Zitiervorschlag
Wird «Trinkgeld» vom Arbeitgeber nicht zusätzlich, sondern anstelle des Lohns an den Arbeitnehmer ausbezahlt, kann Betrug vorliegen. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193326)
StGB § 263 Stellt der Pächter einer Kundentoilette im Eingangsbereich einen Teller auf, ohne darauf hinzuweisen, dass das von den Kunden hingegebene Trinkgeld den Mitarbeitern nicht zusätzlich zu dem ihnen arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt zufließt, kann darin ein strafbarer Betrug (§ 263 StGB) liegen. (Leitsatz des Gerichts) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2014 - L 9 KR 384/12, BeckRS 2014, 72346
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christoph Skoupil, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 09/2015 vom 7.5.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
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Rechtsanwalt Dr. Christoph Skoupil, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 09/2015 vom 7.5.2015
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Die Klägerin (K) ist Inhaberin eines Reinigungsservice der den Betrieb von Kundentoiletten in Einrichtungen wie zB Kaufhäusern oder Flughäfen übernimmt. Die mit den Auftraggebern abgeschlossenen Verträge enthielten sämtlich Regelungen, wonach von den Nutzern der Toiletten (Kunden) keine Entgelte verlangt werden durften; teilweise war der Reinigungsservice jedoch ausdrücklich berechtigt, Behältnisse für Trinkgelder, ggf. nebst entsprechenden Hinweisschildern, aufzustellen. Das vom Reinigungsservice eingesetzte Personal, wurde ausschließlich aus diesen Trinkgeldeinnahmen bezahlt. Ein tariflicher Mindestlohn wurde nicht geleistet. Die Beteiligten streiten nunmehr vor dem Landessozialgericht (LSG) über eine Beitragsnachforderung die der beklagte Rentenversicherungsträger geltend macht.
Rechtliche Wertung
Das LSG urteilte, dass die zulässige Berufung unbegründet ist. Die angegriffenen Beitragsnachforderungen seien rechtmäßig. Neben einer ausführlichen sozialrechtlichen Betrachtung – die hier nicht näher dargestellt werden soll – beschäftigte sich das LSG auch mit der strafrechtlichen Komponente des Sachverhalts: Es spreche viel dafür, dass das Verhalten der K ein Betrug sei.
K habe den Kunden durch das von ihr veranlasste Aufstellen eines Trinkgeldtellers, ggf. ergänzt durch eine entsprechende Bitte um Trinkgeld auf einem in ihrem Auftrag aufgestellten Hinweisschild, über den Verwendungszweck des Trinkgeldes getäuscht. Bei Trinkgeld handele es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt zahlt. Die von den Nutzern der Kundentoiletten hingegebenen Beträge würden dagegen den Arbeitnehmern der K nicht zusätzlich zu dem, sondern vielmehr als einziges Einkommen bezahlt. Der hierdurch erregte Irrtum der Kunden bestehe darin, dass davon ausgegangen werde, das Trinkgeld komme den Arbeitnehmern zusätzlich zu dem ihnen arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt zu. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, aus welchem Grund – Anerkennung/Dank für eine saubere Toilette, Ansporn hierfür, Entschädigung für eine unangenehme, sozial wenig anerkannte Tätigkeit – die Toilettennutzer ein Trinkgeld zurücklassen würden. Aufgrund dieses Irrtums hätten die Kunden über ihr Vermögen verfügt, indem sie Geld in den bereit gestellten Teller legten. Es fehle zwar an der erforderlichen Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung, wenn der Getäuschte dieselbe Verfügung auch ohne den Irrtum vorgenommen hätte, dieser also für die Verfügung nicht zumindest mitbestimmend gewesen sei. Demgegenüber sei die Kausalität zu bejahen, wenn alleiniges Motiv der Verfügung die Täuschung gewesen sei, jedoch hypothetisch denkbar wäre, dass der Verfügende auch bei Kenntnis der wahren Sachlage, aber dann aus anderen Motiven die gleiche Verfügung getroffen hätte. Es reiche daher aus, dass – wie hier – das durch Täuschung geschaffene Motiv für den Verfügenden mitbestimmend gewesen sei. In Höhe des hingegebenen Betrags sei den Kunden ein Vermögensschaden entstanden. Dieser liege vor, wenn das Gesamtvermögen nach der Verfügung geringer sei als zuvor. Sei sich der Verfügende der Vermögensminderung bewusst, müsse, weil eine bewusste Selbstschädigung keine Betrugsstrafbarkeit auslöse, bei der einseitigen Hingabe von Vermögenswerten die Verfehlung eines sozial anerkannten Zwecks hinzutreten. Der von den Kunden mit einem Trinkgeld verfolgte Zweck, nämlich das Vermögen der Arbeitnehmer zusätzlich zu der ihnen zustehenden Vergütung zu mehren, werde hier nicht erreicht, weil das Trinkgeld ausschließlich dazu diene, den Finanzbedarf zur Bezahlung der Arbeitsentgelte (und ggf. Anschaffung der Verbrauchsmaterialien) zu befriedigen.
K dürfte mit Vorsatz gehandelt haben, insb. im Hinblick auf die Zweckverfehlung. Dieser Eindruck dränge sich aus den Akten auf: K hätte – nach eigenem Vortrag – von den Kunden keine festen Entgelte für einen Toilettengang erhalten. Damit habe sie eingeräumt, dass nur das Aufstellen eines Tellers, verbunden mit der Fehlvorstellung der Kunden über den Zweck des hinterlassenen Geldes, ihr überhaupt Einnahmen verschafft habe. Bei K dürfte auch die Absicht bestanden haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen: Ohne die oben genannten Verfügungen der Kunden wäre ihr Vermögen geringer. Auf diese Vermögensmehrung hatte sie keinen Anspruch, weil sie ein Entgelt für die Toilettennutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern gerade nicht verlangen durfte. Der beabsichtigte Vermögensvorteil war somit rechtswidrig.
Praxishinweis
Das LSG setzt sich im Rahmen seines Urteils – neben der vorgenommenen sozialrechtlichen Betrachtung – vertieft mit dem Vorliegen einer möglichen Betrugskonstellation auseinander.
Hierbei löst insbesondere die Schadensfeststellung einen erhöhten Begründungsbedarf aus: Grds. wird ein Vermögensschaden iSd § 263 StGB bejaht, wenn die Vermögensverfügung zu einer nicht durch einen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens geführt hat (sog. „Gesamtsaldierung"). Bei der hier vorliegenden einseitigen Vermögenszuwendung wird die freiwillige Vermögensminderung nur dann als Schaden begriffen, wenn der mit der Hingabe verfolgte Zweck verfehlt wird (sog. „Zweckverfehlungslehre"). Einschränkend kommt hinzu, dass der zunächst verfolgte und sodann verfehlte Zweck sozial anerkannt gewesen sein muss. Das LSG legt diese Voraussetzung recht weit aus und sieht die mit der Hingabe eines Trinkgeldes bezweckte Vermögensmehrung als einen entsprechend sozial anerkennten Zweck an.
Sofern sich die Justiz dieser Auffassung anschließen und eine entsprechende Verfolgungspraxis etablieren sollte, würde dies zu einer starken Ausweitung des Strafbarkeitsrisikos auf vielfältig denkbare, alltägliche „Trinkgeldkonstellationen" führen. Neben der hier beschriebenen Situation dürfte z.B. auch der Restaurantbetreiber erfasst werden, der den Bedienungen das Trinkgeld (ohne einen entsprechenden Hinweis an den Gast zu geben) nur prozentual oder bis zu einer bestimmten absoluten Höhe auszahlt und einen etwaigen Rest einbehält. Die geschilderte Problematik spitzt sich zu, wenn man die hier begutachtete Situation konsequent zu Ende denkt: Insofern liegt es nahe, dass sich der Handelnde aus einer wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will, er mithin gewerbsmäßig iSd § 263 III Nr. 1 StGB agiert. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen würde in einem solchen Fall „in der Regel" Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Die Verhängung einer Geldstrafe wäre dagegen nicht mehr vorgesehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Wird «Trinkgeld» vom Arbeitgeber nicht zusätzlich, sondern anstelle des Lohns an den Arbeitnehmer ausbezahlt, kann Betrug vorliegen. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193326)



