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LSG Baden-Württemberg

Berechnung der SV-Beiträge bei Sachzuwendungen einer Landesbausparkasse

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

SGB IV § 14; SvEV § 1 Satz 1 Sachzuwendungen einer Landesbausparkasse an Beschäftigte einer Sparkasse sind von dieser nicht als Arbeitsentgelt zu verbeitragen, da es sich bei diesen Unternehmen nicht um „verbundene Unternehmen“ i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV handelt. (Leitsatz des Verfassers) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2015 - L 4 R 3257/13, BeckRS 2015, 72233

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 23/2015 vom 13.11.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtlich verfasste Sparkasse mit Sitz in Baden-Württemberg. Träger der Klägerin sind kommunale Gebietskörperschaften des Landes. Die Klägerin ist ihrerseits Mitglied des Sparkassenverbandes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband ist ein rechtsfähiger Verein (DSGV). Der DSGV ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Zu dieser Gruppe gehören 416 Sparkassen, 7 Landesbanken sowie weitere Finanzdienstleistungsunternehmen. Der DSGV ist Träger der zentralen Bildungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Landesbausparkasse (LBS) ist eine nach dem Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerin – Sparkasse – vertreibt u.a. die Bausparverträge der LBS. Grundlage hierfür sind Vertriebsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der LBS. Die DEKA-Bank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und Frankfurt am Main.

Beschäftigte der Klägerin (darunter auch der Beigeladene) erhielten in den Jahren 2007 bis 2010 Sachleistungen der LBS und der DEKA-Bank, die seitens der beklagten DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV nachträglich mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt wurden. Die Sachleistungen seien nach § 37b EStG pauschal versteuert worden. Damit handele es sich um Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung. In den Fällen, in denen das Unternehmen die Sachzuwendungen nicht an seine eigenen Arbeitnehmer, sondern an Arbeitnehmer anderer Unternehmen leiste, liege eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor. Diese Zahlung begründe zu dem Dritten jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern sei von dem eigentlichen Arbeitgeber – also der Klägerin – zu verbeitragen. Dagegen richten sich der Widerspruch und die Klage der Sparkasse. Sie und die LBS bzw. die DEKA-Bank seien keine „verbundenen“ Unternehmen. Sie habe keine unmittelbaren Mitwirkungs- und Besetzungsrechte in den Organen der LBS. Eine gesellschafterähnliche Einflussmöglichkeit habe sie auch nicht durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband Baden-Württemberg, wo ihr Stimmenanteil in der Mitgliederversammlung nur 0,3 % betrage. Die Sachzuwendungen der LBS könnten deshalb bei ihr – der klagenden Sparkasse – nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesetzt werden. Dies folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV, wonach Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen seien, „soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind“. Gegen die Abweisung der Klage richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung

Das LSG gibt der Berufung statt. Zwar war der Beigeladene bei der Klägerin im streitigen Zeitraum beschäftigt, jedoch handelt es sich bei den Sachzuwendungen nicht um ein Arbeitsentgelt, welches seitens der Klägerin zu verbeitragen ist. Nach § 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV sind nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerte Zuwendungen, die einem Arbeitnehmer seitens eines fremden Dritten gewährt werden, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die klagende Sparkasse und die Landesbausparkasse bzw. die DEKA-Bank, die dem Beigeladenen Sachzuwendungen haben zukommen lassen, als „verbundene Unternehmen“ anzusehen sind. Dazu bedarf es einer Überprüfung anhand des § 271 Abs. 2 HGB bzw. der §§ 15 ff. AktG. Die in §§ 15 bis 19 AktG aufgezählten Definitionsmerkmale sind abschließend und hier nicht erfüllt. Die Klägerin und die LBS bzw. die DEKA-Bank sind keine in Mehrbesitz stehenden Unternehmen. Sie stehen zueinander auch nicht als abhängige oder herrschende Unternehmen oder als Konzernunternehmen. Der Auffassung der Beklagten, man könne hier von einem „Gleichordnungskonzern“ sprechen, folgt das LSG nicht, da es an der dazu erforderlichen einheitlichen Leitung fehlt. Die Klägerin ist gem. Sparkassengesetz Baden-Württemberg ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Wirtschaftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise sicherzustellen. Auch über die Mitgliedschaft im Sparkassenverband kommt nicht eine „gemeinsame Leitung“ zustande. Dies auch dann nicht, wenn man die Lobby-Funktion des DSGV mit in den Blick nimmt. Dass dieser Verband Unterstützungsaufgaben wahrnimmt bzw. eine gemeinsame Interessenvertretung für seine Mitglieder organisiert, begründet keine einheitliche Leitung. Die Klägerin und die LBS, die die Sachzuwendungen an den Beigeladenen zahlt, sind zueinander auch keine wechselseitig beteiligten Unternehmen i.S.d. § 19 AktG und sie sind auch nicht verbunden i.S.d. HGB etwa in der Form von Mutter- oder Tochterunternehmen.

Praxishinweis

1. Das LSG lässt offen, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV geregelte Ausnahme von dem Ausschluss der Einbeziehung von Zuwendungen in das Arbeitsentgelt überhaupt dazu führt, dass der Arbeitgeber der betroffenen Beschäftigten beitragspflichtig würde. Der aus der Perspektive des Zuwendenden formulierte Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV spricht – so das LSG – eher dafür, dass das Arbeitsentgelt zu einer Sozialversicherungspflicht des Zuwendenden führen soll. Das LSG hat die Revision zugelassen.

2. Das BSG hat mit Urteil vom 31.03.2015 (BeckRS 2015, 70953) entschieden, dass zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes seien, wenn ihnen keine hiervon abgrenzbare Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Kanzlei zugrunde liegt. Im Falle des BSG hatten die Kanzleien das den Stationsreferendaren zusätzlich gezahlte Entgelt regulär lohnversteuert, aber keine SV-Beiträge abgeführt.

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