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BSG

Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ist unabhängig von der Kinderzahl

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

GG Art. 6 I, 3 I; SGB XI §§ 54 II 1, 55 Die Minderung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) ergibt sich direkt aus der Elterneigenschaft. Eine weitere Minderung der Beiträge zur sPV (in Abhängigkeit des erhöhten Betreuungs- und Erziehungsaufwands) bei mehreren Kindern ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. (Leitsatz des Verfassers) BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R, BeckRS 2016, 67340

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 10/2016 vom 13.05.2016

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Wesentlich darüber, ob der Beitrag zur sPV bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu mindern ist. Im Januar 2008 beantragte die 1967 geborene Klägerin bei ihrer Krankenkasse als Einzugsstelle unter Verweis auf das Urteil des BVerfG zum sPV vom 03.04.2001 (BVerfGE 103, 242), den ihr pauschal gewährten Beitragsnachlass im Verglich zu kinderlosen Beitragszahlern „für den Zeitraum, in dem für sie […] Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht“, je Kind zu gewähren. Dabei führte sie an, Beitragszahler mit (nur) einem Kind würden im Vergleich zu solchen mit mehreren Kindern verfassungswidrig privilegiert. Diesen Antrag lehnte die beklagte Krankenversicherung unter Hinweis darauf ab, der Gesetzgeber habe mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 15.12.2004 die Entscheidung des BVerfG bereits umgesetzt. Den Widerspruch der Klägerin lehnte die Beklagte per Bescheid ab: Die von der Klägerin im Zeitraum vom 09.01.2008 bis 15.04.2008 geleisteten Beiträge haben der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 95,04 EUR entsprochen. Diese Summe sei – zu Recht – jeweils zur Hälfte (47,52 EUR) vom Arbeitgeber und von ihr (der Klägerin) als Arbeitnehmerin getragen worden.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Feststellungsklage wies das SG ab. Das LSG wies die Berufung zurück. In der Revision rügt die Klägerin, das LSG habe verkannt, dass das KiBG den Gleichheitssatz verletze, da darin keine Minderungs-Staffelung nach Kinderzahl vorgesehen sei. Sie beantragt sinngemäß die Urteile der Vorinstanzen in Bezug auf ihre Pflegeversicherungsbeiträge aufzuheben.

Entscheidung

Das BSG weist die zulässige Revision als unbegründet zurück. Ausschließlicher Verfahrensgegenstand ist das Berufungsurteil in Bezug auf die Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin. Die Vorinstanzen haben – so das BSG – zutreffend die Richtigkeit des in Frage stehenden Bescheides über die Pflegeversicherungsbeiträge bestätigt. Ausschlaggebendes Argument sei dabei, wie vom LSG bereits angeführt, dass der Gesetzgeber mit dem KiBG das Urteil des BVerfG hinreichend umgesetzt habe. In seinem Urteil vom 03.04.2001 bemängelte das BVerfG lediglich, dass Beitragszahler mit Kindern im Vergleich zu solchen ohne Kinder gar keine Beitragsminderung erführen. Die Umsetzung des Urteils durch den Gesetzgeber mit dem KiBG sei – so das BSG – im Rahmen des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums geschehen. Eine Berücksichtigung, entsprechend der Kinderzahl, war vom BVerfG nicht explizit verlangt worden und musste nicht geschehen. Weiter führt das BSG aus, bei der Gestaltung von Normen finde zwangsläufig eine Verallgemeinerung statt. Solche generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regeln seien vom BVerfG als notwendig anerkannt, soweit sie sich am Regelfall orientieren und nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligen. Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2008, 2009 – so das BSG – lebten im Jahr 2008 15,6 % der deutschen Privathaushalte mit einem Kind, 11 % mit zwei Kindern, lediglich 2,8 % mit drei Kindern (so, wie der Haushalt der Klägerin zu diesem Zeitpunkt), 0,6 % mit vier und 0,2 % mit fünf oder mehr Kindern. Vor diesem Hintergrund – so das BSG – sei der „generative Beitrag“ schon ausreichend durch die Elterneigenschaft als solche gegeben, um typisierend an diese anzuknüpfen. Die Ungleichbehandlung von Beitragszahlern mit mehreren Kindern könne somit als nicht sehr intensiv hingenommen werden. Das KiBG in seiner aktuellen Form verstößt somit nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Bescheide über die Pflegeversicherungsbeiträge sind rechtmäßig und die Höhe gem. §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 SGB XI korrekt bemessen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung (vermeintlich überzahlter) Beiträge im Zeitraum vom 09.01.2008 bis 15.04.2008 besteht demnach nicht.

Praxishinweis

1. In seinem Urteil zur sPV vom 03.04.2001 hatte das BVerfG (a.a.O.) die damaligen Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 SGB XI i.V.m. §§ 55 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2 und 57 SGB XI für mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, denn Mitglieder der sPV mit Kindern wurden mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet. Nach der Zahl der Kinder wurde nicht differenziert, zumal es um die "Generationengerechtigkeit" allgemein ging.

2. In seinem Urteil vom 27.02.2008 hatte das BSG (BSGE 100, 77) bereits die Entscheidung des Gesetzgebers, Kinderlose mit einem erhöhten Beitrag zu belasten, als verfassungsgemäß akzeptiert. Dies gelte auch insoweit, als dass Versicherte mit Kindern ohne Unterscheidung nach der Kinderzahl, (allein) in Anknüpfung an ihre Elterneigenschaft weitere Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz zahlen müssen.

3. Im Revisionsverfahren differenziert das BSG und beschäftigt sich vorliegend nur mit den Pflegeversicherungsbeiträgen der Klägerin. Hinsichtlich der leistungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung ordnet der Senat an, die Rechtsstreitigkeit in einem getrennten Prozess zu verhandeln (Anhängig beim XIII. Senat des BSG unter B 13 R 19/14 R).

4. Die Klägerin hat gegen das Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde eingelegt.