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LSG Berlin-Brandenburg

Kein Unfallversicherungsschutz für Vereinstätigkeiten

Attraktives Anwaltsnotariat

SGB VII § 2 Arbeitsleistungen für einen Verein stehen nur dann unter Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 SGB VII, wenn die unfallbringende Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. (Leitsatz des Verfassers) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13, BeckRS 2015, 72466

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 02/2016 vom 22.01.2016

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Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied eines eingetragenen Vereins, dessen Zweck die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sportschießens auf breiter Grundlage ist. Nach § 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, für den Verein unentgeltliche Arbeitsleistungen zu verrichten. Dazu gehören insbesondere „handwerkliche Bautätigkeiten, Wartung und Pflege der Schießanlage sowie vereinsorganisatorische Tätigkeiten, welche mit viel Zeitaufwand zu verrichten sind. Bei nicht erbrachter Arbeitsleistung wird einem Mitglied die Fehlstunde laut Beitragsordnung in Rechnung gestellt“.

Am 10.07.2010 rutschte der Kläger auf der Stufe einer Tür aus, als er bei Beendigung seines an diesem Tag durchgeführten Schießleiterdienstes eine Zwischentür zum Schießleiterraum abschloss. Er brach sich dabei die linke Ferse. Der einmalige Einsatz des Klägers am 10.07.2010 war im „Schießleitereinsatzplan“ für Juli 2010 verzeichnet. Die beklagte Verwaltungs-BG lehnt die Anerkennung dieses Ereignisses als Versicherungsfall ab, weil der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schießleiter mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgegangen sei und somit nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe am besagten Unfalltag nicht lediglich übliche Tätigkeiten, sondern Sonderdienst verrichtet. Als Schießleiter sei er nicht nur besonders qualifiziert gewesen, sondern zudem am Unfalltag mit dem Sonderdienst der Schießleitung vom Vorstand des Vereins beauftragt gewesen. Das überschreitet die „üblichen Aufgaben eines jeden einzelnen Vereinsmitglieds“.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum Verein, für den er im Unfallzeitpunkt tätig war, nicht bestanden hat. Versicherungsschutz bestand auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Die vom Kläger als Schießleiter verrichtete Tätigkeit war in jeder Hinsicht und ohne Zweifel ausschließlich als eine im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein verrichtete Tätigkeit einzuordnen. Dies gilt auch für die vom Kläger erwähnten „Sonderdienste“. Dazu verweist das LSG auf BSG vom 13.08.2002 (BeckRS 2002, 41363). Damals ging es um einen beim Fliegen verunglückten Piloten eines Luftsportvereins, also ebenfalls um eine Tätigkeit, die eine hochwertige Ausbildung voraussetzte – was jedoch an dem Bezug zu den Vereinspflichten nichts ändert. Die Organisation der Schießtätigkeit erfordert die Benennung eines Schießleiters und dessen Leitung des Schießbetriebes. Es handelt sich dabei also um Tätigkeiten, die ohne weiteres unter den Wortlaut der Satzung zu subsummieren sind.

Unerheblich ist, dass nicht jedes Mitglied eine Schießleitertätigkeit verrichtet. Denn der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zur bestimmten Tätigkeit heranzuziehen, braucht nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein.

Praxishinweis

1. Das Gericht prüft, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII freiwillig versichert gewesen war. Der Kläger hatte dazu geltend gemacht, der Verein sei über den Landessportbund entsprechend versichert worden. Da sich jedenfalls eine Beitragszahlung für den Kläger nicht nachweisen lässt, kommt ein Versicherungsschutz unter diesem Aspekt nicht in Betracht.

2. Das BSG hat mit Urteil vom 23.04.2015 (BeckRS 20915, 71858) entschieden, dass eine Handballspielerin während des Trainings in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein kann, wenn sie Beschäftigte eines das Management ihrer Mannschaft betreibenden Vereins ist – unabhängig davon, dass der Handballspielerin ein Entgelt nicht gezahlt wurde. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom BSG in diesem Fall insbesondere aus einem speziellen Vertrag abgeleitet, den die Handballspielerin mit dem das Sportmanagement betreibenden Verein abgeschlossen hatte.

3. Das LSG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 25.06.2015 (FD-SozVR 2015, 372912), entschieden, dass ein Entgelt, welches die Handwerksinnung an seinen Vorstand zahlt, die Beitragspflicht zur Sozialversicherung auslöst, weil der Verein – nach Gesetz und Satzung – die Aufgabe hat, den Verein zu vertreten und die Geschäftsführung zu überwachen und damit eine ordnungsgemäße Verwaltung und Geschäftsführung zu gewährleisten. Vergleiche zur SV-Pflicht von Vorstandsmitgliedern von Vereinen auch Plagemann/Hesse/Plagemann, NJW 2015, 439.

4. Das LSG hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn über eine Schießleitertätigkeit in der Satzung nichts gesagt ist und auch keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine entsprechende Vereinsübung „bestehen“. Ob es wirklich Sinn macht, das Vereinsleben derart zu ändern und gleichsam marktwirtschaftliche Strukturen einzuführen, ist zweifelhaft: Dann hat der Schießleiter selbstverständlich auch Anspruch auf einen Mindestlohn (zu diesem "Dilemma" vgl. Lembke, NZA 2016, 1).