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LSG Bayern

Keine Sperrzeit für Referendare wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitssuchendmeldung

Schüler entlasten Jugendrichter

SGB III §§ 159, 38 Anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird, so dass das Ende vom Datum her unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist. (Leitsatz des Verfassers) LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 382/13, BeckRS 2015, 66857


Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 10/2015 vom 14.5.2015

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Sachverhalt

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der Kläger war Rechtsreferendar. Ihm wurde mitgeteilt, er habe das Zweite Juristische Staatsexamen nicht bestanden. Darauf meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und bestätigte den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose, woraufhin ihm Alg bewilligt wurde. Da der Kläger den Ergänzungsvorbereitungsdienst später wieder aufnahm, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg wieder auf und wies darauf hin, eine persönliche Arbeitsuchendmeldung sei spätestens drei Monate vor Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses wieder nötig. Bei Kenntniserlangung von der Beendigung müsse sich der Kläger innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden. Nach Wiederholungsklausuren und mündlicher Prüfung bestand der Kläger das Zweite Juristische Staatsexamen, woraufhin er sich erneut arbeitslos meldete und die Zahlung von Alg beantragte. Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest und bewilligte Alg für die darauf folgende Zeit. Der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei der Kläger nicht nachgekommen.

Der Widerspruch blieb erfolglos, auf die Klage hin hob das SG den Bescheid auf. Hiergegen legte die beklagte Agentur für Arbeit Berufung ein.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist nicht eingetreten. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 SGB III ruht der Anspruch auf Alg eine Woche, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund der Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eine solche Meldepflicht traf vorliegend den Kläger nicht, da ihm das Ende seines Ausbildungsverhältnisses nicht bereits drei Monate vor dessen Beendigung bekannt gewesen ist. Allein der Hinweis auf ein Ende des Ausbildungsverhältnisses spätestens ab dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ist nicht ausreichend, da hieraus kein konkreter Beendigungstermin hervorgeht. Nach § 56 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 JAPO endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nämlich erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung.

Der Kläger hat auch nicht seine Pflicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III verletzt, wonach eine Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen hat, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverhältnisses vorliegt. Hieraus folgt nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend, welche durch Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages erlangt wird, nicht aber durch die bloße Kenntnis, das Arbeitsverhältnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverhältnisses (vgl. BSG, BeckRS 2005, 43516). Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor Bestehen der mündlichen Prüfung. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Rechtsreferendars mit dem Ablegen der mündlichen Prüfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkblätter des OLG bzw. der Bezügestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zunächst bekannt gegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Die Möglichkeit der Verlegung der Prüfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten würde, führt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers am Folgetag war damit im Hinblick auf die Gewissheit, wann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beendet wurde, rechtzeitig.

Praxishinweis

1. Die bisher – zumindest in einigen Ländern – gängige Praxis, dass eine Sperrzeit schon eintritt, wenn sich der Referendar nicht mit Erhalt der Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeitssuchend ab dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung meldet, ist damit ein Riegel vorgeschoben.

2. In der Vergangenheit betroffene Absolventen können sich gem. § 330 SGB III auf diese Entscheidung nicht berufen, da nach dieser Vorschrift eine Korrektur – d.h. die Bewilligung von Leistungen – erstens eine "ständige Rechtsprechung" voraussetzt und zweitens Leistungen nur für die Zeit ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung in Betracht kommen. Nur wer gegen den Sperrzeit-Bescheid selbst Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich in diesem noch offenen Verfahren auf das LSG Bayern berufen. § 44 SGB X verhilft also nicht zur Nachzahlung.

3. Offen lässt das Gericht, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, BeckRS 1994, 30747742) die Meldepflicht nicht gilt oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB III, 2014, § 38 Rn. 31).