Keine Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren

Zitiervorschlag
Keine Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren. beck-aktuell, 01.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187206)
ZPO § 124 I Nr. 2 Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind durch § 118 II ZPO abschließend geregelt. Die Regelung des § 124 I Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 208/15, BeckRS 2015, 15695
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 20/2015 vom 30.9.2015
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Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Belege beigefügt und diese auch nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht hatte. Das Beschwerdegericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin mit den in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Unterlagen ein Vorsorge-Sparkonto nicht angegeben hatte, auf das sie regelmäßige Sparraten von monatlich 50 EUR einzahlte. Im August 2014 beantragte die Antragstellerin erneut Verfahrenskostenhilfe und gab hierbei wiederum das Vorsorge-Sparkonto nicht in der Formularerklärung an, fügte jedoch einen Kontoauszug bei, aus dem sich zum 20.12.2013 ein Kontostand von 350 EUR ergab. Das Familiengericht lehnte auch diesen Antrag ab, das Beschwerdegericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die vor dem BGH Erfolg hatte.
Rechtliche Wertung
In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob § 124 I Nr. 2 ZPO, der seinem Regelungsinhalt nach nur die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung wegen falscher Angaben ermögliche, analog bereits im Bewilligungsverfahren anzuwenden sei und auch hier bei mindestens grob nachlässig unrichtigen Angaben zur Versagung führe. Das Beschwerdegericht habe die analoge Anwendung des § 124 I Nr. 2 ZPO mit einem Erst-Recht-Schluss begründet: Wenn falsche Angaben sogar die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung rechtfertigten, müsse erst recht die Möglichkeit bestehen, Verfahrenskostenhilfe aus demselben Grund bereits im Bewilligungsverfahren zu versagen. Demgegenüber weise eine Gegenauffassung darauf hin, dass im laufenden Bewilligungsverfahren ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung stehe, um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten, nämlich insbesondere das Verlangen der Glaubhaftmachung einschließlich eidesstattlicher Versicherung, die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften (§ 118 II ZPO). Aufgrund dessen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke; als formalen Ablehnungsgrund kenne das Gesetz bewusst nur die fehlende Glaubhaftmachung oder Nichtbeantwortung bestimmter Fragen innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist (§ 118 II 4 ZPO).
Der Senat halte die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. § 124 I Nr. 2 ZPO habe va Sanktionscharakter. Werde eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirke sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen werde und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden könne. Würde man den Rechtsgedanken des § 124 I Nr. 2 ZPO bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich nach dem BGH eine deutlich weiter reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte Verfahren – wie hier das Scheidungsverfahren – überhaupt nicht geführt werden könne, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt bliebe. Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Sozialstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz, später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz, die Forderung nach einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach dürfe Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte müsse grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Die Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz könne deswegen jedenfalls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschrift hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolge, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitige. Daher komme eine analoge Anwendung des § 124 I Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren seien insoweit durch § 118 II ZPO abschließend geregelt.
Praxistipp
Die Oberlandesgerichte Hamm (BeckRS 2015, 02900) und Bamberg (NJW-RR 2014, 253) vertreten die Auffassung, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt, wenn der Antragsteller falsche Angaben in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht. Die Gegenauffassung, welche § 124 I Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht und auch nicht analog anwenden will, vertreten die Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW-RR 2014, 1403) und Brandenburg (BeckRS 2009, 07277). Der BGH hat sich der zuletzt genannten Auffassung mit der zutreffenden Begründung angeschlossen, dass eine analoge Anwendung des § 124 I Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht kommt und eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 124 I Nr. 2 ZPO zu der verfassungsrechtlich unzulässigen Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz führt (vgl. zum Charakter der Prozesskostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe auch LAG Baden-Württemberg BeckRS 2015, 68548 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 369712).
- Redaktion beck-aktuell
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