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LG Berlin

Erlaubnis zur Untervermietung - Streitwert ist die voraussichtliche Jahresmiete

Rentenrebellen

GKG §§ 41 I, II, V; 48 I; ZPO 3, 8, 9 Klagt der Mieter auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses. LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2016 - 65 T 259/15 (AG Tempelhof-Kreuzberg), BeckRS 2016, 06710

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München

Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 12/2016 vom 9.6.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Der Kläger hat einen Mietvertrag mit der Beklagten und klagt auf Zustimmung zur Untervermietung. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts eingelegt.

Rechtliche Wertung

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses bemessen.

§ 41 GKG enthalte keine Wertvorschrift für die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren, wenn - wie hier - im GKG nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes.

Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Wertvorschriften der §§ 8 und 9 ZPO kommen vorliegend gleichfalls nicht zur Anwendung. Die auf Zustimmung zur Untervermietung gerichtete Klage betrifft keinen Streit über das Bestehen und die Dauer des Mietverhältnisses im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur einen Ausschnitt der vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses. § 9 ZPO sei nicht anwendbar, da die Klage nicht auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen gerichtet ist; die erstrebte Erlaubnis zur Untervermietung stelle nur eine einzelne Vertragspflicht dar.

Das Fehlen spezieller Regelungen führt (i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG) zur Anwendung des § 3 ZPO. Im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens ist maßgeblich auf das Interesse des auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung klagenden Mieters abzustellen, welches darin besteht, die eigene Mietschuld durch eigene (Unter-)Mieterträge zu reduzieren.

Dass die Klägerin sich hier - nach Erhalt der Untervermieterlaubnis von ihrem Vermieter - eine fortlaufende Einnahme in Gestalt der Untermiete erhofft, führt aber nicht dazu, den Streitgegenstand - Pflicht zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis - als wiederkehrende Leistung anzusehen. Dennoch ist im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens geeigneter Streitwertregelungen zu entscheiden, ob - mit Blick auf den zu erwartenden Untermietzins - das wirtschaftliche Interesse des klagenden Mieters anhand der Bezugsdauer für 3,5 Jahre (§ 9 ZPO) oder derjenigen für ein Jahr (§ 41 GKG) bemessen wird.

Der Kammer erscheint es im Rahmen der Wertbemessung nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO angezeigt, die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 GKG maßgeblich waren, in die nach § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung einfließen zu lassen.

Ein Grund, der dafür sprechen könnte, die Wertbemessung bezogen auf die Vertragspflicht der Erteilung einer Untermieterlaubnis anders zu beurteilen, sei nicht ersichtlich.

Praxishinweis

Das LG Berlin schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der hM (KG, Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, NZM 2006, 519; Saarländisches OLG, Beschluss vom 23.07.2007 - 8 W 169/07, OLGR Saarbrücken 2008, 43; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX Rn. 411; Schmidt-Futterer, MietR, 12. Auflage, § 540 BGB Rn. 82) an, wonach der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Jahresbetrag des Untermietzinses zu berechnen ist. Daneben sind besondere Verpflichtungen des Untermieters, z. B. eine einmalige Zusatzzahlung zu berücksichtigen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 23.07.2007 - 8 W 169/07, OLGR Saarbrücken 2008, 43). Verlangt hingegen der Vermieter Unterlassung der Untervermietung, ist der ihm durch die Besitzeinräumung eines Dritten drohende Nachteil zu schätzen (Bub/Treier/Fischer, a.a.O., IX, Rn. 411); dieses Interesse ist mit € 300 sicher nicht angemessen bewertet (LG Berlin, Beschluss vom 14.08.1995 - 67 S 202/95, WuM 1996, 158).