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AG Niebüll

Zuständigkeit für Nachlassinsolvenzverfahren bei Wohnsitz des Erblassers in Drittstatt

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VO 1346/2000 Art. 3, InsO §§ 315, 319, 354 I 1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 3 der VO 1346/2000 bestimmt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 315 InsO. Danach ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. 2. Bei wohnsitzlosen Personen ist gem. § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland und wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Ort des letzten Wohnsitzes. Hatte der Erblasser einen Wohnsitz im Ausland, ist demgegenüber § 16 ZPO nicht anwendbar und es besteht keine inländische Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens als Hauptinsolvenzverfahren. 3. Ein Nachlassinsolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren kann lediglich von Gläubigern beantragt werden. Dabei kommt auch die Frist des § 319 InsO zur Anwendung. (Leitsätze des Verfassers). AG Niebüll, Beschluss vom 15.07.2015 - 5 IN 7/15, BeckRS 2015, 15214

Anmerkung von

Rechtsanwalt & Avocat Patrick Ehret, Spécialiste en Droit international et de l'Union européenne, DEA Droit des Communautés Européennes, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 21/2015 vom 16.10.2015

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Sachverhalt

Per notarieller Urkunde v. 22.9.2011 hatten die späteren Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) die Annahme der Erbschaft erklärt und im Nachgang am 10.2.2015 beim Insolvenzgericht Niebüll die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt. Die Erblasserin hatte die Bundesrepublik Deutschland seit mehreren Jahren verlassen und war nur sporadisch nach Deutschland gekommen, um behördliche und/oder finanzielle Dinge zu regeln. Im Zeitpunkt ihres Todes verfügte die Schuldnerin nach Beurteilung des Sachverständigen über inländisches Vermögen in Gestalt eines Kontoguthabens sowie eines Miteigentumsanteils zu 1/5 an einem im Grundbuch eingetragenen Grundvermögen. Die Antragstellerinnen begehren die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens als Hauptinsolvenzverfahren, und hilfsweise als Partikularinsolvenzverfahren. Das AG Niebüll hat Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig verworfen.

Rechtliche Wertung

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH ZInsO 2010, 348 = BeckRS 2010, 02329) geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO nach § 315 InsO richtet. Ausschließlich zuständig sei danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richte sich gem. § 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen sei gem. § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland und wenn ein solcher nicht bekannt sei, der Ort des letzten Wohnsitzes. Hatte der Erblasser einen Wohnsitz im Ausland, sei demgegenüber § 16 ZPO nicht anwendbar und es bestehe keine inländische Zuständigkeit für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Hauptinsolvenzverfahren. Der Wohnsitz werde gem. § 7 I BGB dort begründet, wo sich eine Person ständig niederlasse. Erforderlich sei eine tatsächliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Die Niederlassung erfordere eine eigene Unterkunft, wobei auch eine behelfsmäßige Unterkunft genüge. Eine polizeiliche Anmeldung reiche demgegenüber für die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus, sondern stelle lediglich ein Indiz dar. Vielmehr müsse positiv festgestellt werden, dass am Meldeort ein andauernder Lebensmittelpunkt besteht (BGH NJW-RR 1995, 507).

Nach ausführlicher Würdigung der informatorischen Anhörung der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes einen alleinigen Wohnsitz in einem Land außerhalb des Geltungsbereiches der EuInsVO gehabt habe und darüber hinaus im Zeitpunkt ihres Todes auch nicht in Deutschland selbständig unternehmerisch tätig war. Daher bestehe keine internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts Niebüll gem. § 315 InsO zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens als Hauptsacheverfahren.

Soweit die Antragstellerinnen ihren Hilfsantrag auf Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens als Erbinnen gestellt haben, scheitere die Zulässigkeit ihres Antrags an ihrer fehlenden Antragsbefugnis. Aus dem Wortlaut des § 354 I InsO ergebe sich, dass nur ein Gläubiger des Schuldners, nicht aber der Schuldner selbst antragsberechtigt ist. Der Erbe sei im Nachlassinsolvenzverfahren als Schuldner anzusehen (BGH NZI 2005, 108), sodass die Antragstellerinnen in ihrer Eigenschaft als Erbinnen nicht antragsbefugt seien.

Soweit die Antragstellerin zu 1) nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen Verbindlichkeiten für den Nachlass ausgeglichen habe und damit als Nachlassgläubigerin angesehen werden könne, sei ihr Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfahren wegen Nichteinhaltung der zweijährigen Antragsfrist des § 319 InsO unzulässig.

Praxishinweis

Bei einem Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland durch den späteren Erblasser verlieren die Erben mangels internationaler Zuständigkeit die Möglichkeit, zur Haftungsbeschränkung bzw. Trennung der Vermögensmassen ein Nachlassinsolvenzverfahren in der Form des Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland zu beantragen. Dies gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der EuInsVO, wobei die ab 2017 geltende Neufassung bei Verlegen des gewöhnlichen Aufenthalts eine „periode suspecte" von 3 Monaten für gewerblich Tätige bzw. 6 Monaten für Verbraucher vorsieht, während derer die Gerichtszuständigkeit durch den Wegzug nicht berührt wird. Umso wichtiger wird die Frage, ob ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Der Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens durch die Erben wird vom erkennenden Gericht als unzulässig verworfen. Allerdings wollte der Gesetzgeber dem Schuldner die Antragsbefugnis für ein Partikularverfahren nur dann verwehren, sofern ein solches als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren beantragt wird oder der Schuldner aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ein Hauptsacheverfahren zu beantragen (vgl. auch Reinhart in MüKoInsO InsO § 354 Rn. 40 ff.). Zwar stützt sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf fehlende Anstrengungen der Antragstellerinnen, ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Weitere Ermittlungen bzw. zumindest weitere Ausführungen zur Frage der rechtlichen Möglichkeit zur Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens im zuständigen Drittstatt sucht man leider vergeblich.

Auch die Gläubigerposition einer der Erbinnen verhilft dem Antrag auf Eröffnung des Partikularverfahrens nicht zum Erfolg. Das Gericht nimmt an, dass die ratio legis des § 319 InsO, nämlich der mit dem Zeitablauf sich erhöhenden Schwierigkeit der Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben Rechnung zu tragen, auch bei Beantragung eines Partikularinsolvenzverfahrens zur Anwendung komme. Dem ist zuzustimmen.