Gläubigerbenachteiligung bei einer geduldeten Kontoüberziehung

Zitiervorschlag
Gläubigerbenachteiligung bei einer geduldeten Kontoüberziehung. beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177506)
InsO §§ 129 I, 134 I Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 12/14 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2016, 05092
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 08/2016 vom 15.04.2016
Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 08/2016 vom 15.04.2016
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Sachverhalt
Die A. AG schuldete der Beklagten nach einem am 25.11.2009 geschlossenen Vergleich 27.608 EUR. Am 23.12.2009 überwies die D. GmbH – eine Tochtergesellschaft der A. AG – diesen Betrag an die Beklagte. Die Zahlung erfolgte von einem Konto bei der D. Bank, welche den verbundenen Gesellschaften eine gemeinsame Kreditlinie iHv 5 Mio. EUR eingeräumt hatte. Die A. AG verfügte zu diesem Zeitpunkt über liquide Mittel iHv 28.197 EUR.
Am 27.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen der A. AG wurde am 29.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger begehrt mit seiner Anfechtungsklage die Erstattung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung.
Rechtliche Wertung
Der BGH geht in Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung von folgenden Grundsätzen aus: Schöpfe der Schuldner Geld aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließe dieses aufgrund einer vom Schuldner veranlassten Überweisung direkt dem Empfänger zu, benachteilige dies die Gläubiger des Schuldners, weil die Zuwendung an den Empfänger nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden könne. Eine solche Direktzahlung könne anfechtungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und dann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet würden. Die Gläubigerbenachteiligung liege in einem solchen Fall darin, dass die Mittel des Überziehungskredits nicht zunächst in das Vermögen der Schuldnerin gelangt seien und dort für den Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger verblieben sind. Der Umstand, dass die ausführende Bank der Schuldnerin und ihrer Muttergesellschaft eine gemeinsame Kreditlinie eingeräumt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Nähme eine der verbundenen Gesellschaften Kreditmittel in Anspruch, gleichviel ob diesseits oder jenseits der eingeräumten Kreditlinie, sei insoweit nur diese Gesellschaft Darlehensnehmerin. Dabei sei unerheblich, ob die Überweisung der Tilgung einer „eigenen" Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, einer Schuld der verbundenen Gesellschaft oder derjenigen eines Dritten diene. Entscheidend für die Frage der Gläubigerbenachteiligung sei allein, dass die Zahlung auf der Grundlage einer zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolge.
Des Weiteren sei die von § 134 I InsO vorausgesetzte Unentgeltlichkeit der Leistung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A. AG zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin noch über liquide Mittel verfügte, die den Zahlungsbetrag geringfügig überstiegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 I InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war. Dann habe der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könne. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers sei regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Es sei hinreichend, dass er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif, war. Allein der Umstand, dass die A. AG noch über liquide Mittel verfügte, die knapp über der Höhe ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten lagen, ändere daran nichts. Es könne insoweit nicht beurteilt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus dem Vermögen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung anfechtungsfest Befriedigung zu verschaffen. Die Leistung der Schuldnerin sei auch nicht bereits deshalb entgeltlich, weil die mit der Leistung getilgte Forderung der Beklagten auf einem Vergleich beruhe. Die im Vergleich getroffenen Vereinbarungen seien nicht angefochten und deshalb nicht von Relevanz. Im Verhältnis zur Schuldnerin sei allein entscheidend, inwieweit die durch die Zahlung erfüllte Forderung noch werthaltig war.
Praxishinweis
Das Urteil bestätigt erneut die Gefahr von Insolvenzanfechtungen in Konzernsachverhalten. In arbeitsteilig gegliederten Unternehmensgruppen kommt es häufig vor, dass der Dritte (Anfechtungsgegner) Zahlungen nicht durch seine Vertragspartner, sondern durch eine andere Gesellschaft aus dem Unternehmensverbund erhält. Dies kann im Insolvenzfall zu Lasten des Dritten zu einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der vormals zahlenden Gesellschaft führen. Dabei ist die Abwehr von Ansprüchen aus § 134 I InsO (Schenkungsanfechtung) kaum möglich: Die Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise ist nicht erforderlich. Es genügt das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung als solche, im Zeitraum bis zu vier Jahren vor Insolvenzeröffnung.- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Gläubigerbenachteiligung bei einer geduldeten Kontoüberziehung. beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177506)



