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BGH

Fortsetzung einer GmbH bei Auflösung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rentenrebellen

GmbHG § 60 I Nr. 4 Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 I Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 13/14 (OLG Schleswig), BeckRS 2015, 12271

Anmerkung von

Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 17/2015 vom 21.8.2015

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Sachverhalt

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH, im April 2011, erfolgte im Mai 2011 die Eintragung der Auflösung der Schuldnerin im Handelsregister. Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben, im Juli 2013 erfolgte die entsprechende Eintragung im Handelsregister. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin beschloss unmittelbar danach in einer Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Schuldnerin. Das Registergericht wies die Anmeldung der Fortsetzung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, ebenso die Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Eine Fortsetzung sei, so der BGH unter Hinweis auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts, nur in den in § 60 I Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich. Bei der Regelung des § 60 I Nr. 4 GmbHG handele es sich ebenso wie vom BGH schon zur Parallelvorschrift des § 274 II Nr. 1 AktG zum Konkursrecht entschieden (BGH NZG 2003, 532) um eine abgeschlossene Regelung (vgl. Rz. 8 mwN). Nur in den gesetzlich geregelten Fällen beseitige ein Unternehmen unter Mitwirkung seiner Gläubiger die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise und bleibe – für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar – als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei Beendigung des Verfahrens nach Schlussverteilung bestehe demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr. Der BGH sieht in der Auflösungsfolge des § 60 I Nr. 4 GmbHG eine Ausprägung des Gläubigerschutzes: Im Regelfall sei nicht zu erwarten, dass in den nicht in § 60 I Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch maßgebliches Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertige. Selbst wenn ein das Stammkapital übersteigendes Vermögen vorhanden und alle Gläubiger befriedigt worden wären, bestünde kein Bedürfnis für eine entsprechende Fortsetzungsmöglichkeit, so der BGH weiter. Denn in einem solchen Fall könne eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes auf gerichtlich geprüfter Basis (§ 212 InsO) herbeigeführt werden und bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden. Bei einer Fortsetzungsmöglichkeit allein durch schlichten Fortsetzungsbeschluss hingegen sei nicht gerichtlich geprüft, ob die Insolvenzreife überwunden sei.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH schafft Rechtsklarheit. Es steht nun fest, dass die Fortsetzung einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten Gesellschaft nur in den in § 60 I Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich ist. Ergänzend verweist der BGH noch darauf, dass nach § 212 InsO eine gerichtliche Prüfung stattfinde, ob die Insolvenzreife überwunden ist. Das gilt freilich auch beim Insolvenzplanverfahren, siehe § 231 InsO. Eine solche Prüfung findet in den nicht gesetzlich normierten Fällen gerade nicht statt, was ebenfalls gegen die erweiterte Auslegung des § 60 I Nr. 4 GmbHG spricht.

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