Anfechtungsfrist bei der Anfechtung der Anfechtung im Falle der Erbschaftsausschlagung

Zitiervorschlag
Anfechtungsfrist bei der Anfechtung der Anfechtung im Falle der Erbschaftsausschlagung. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190766)
BGB §§ 119, 121, 1944, 1954, 1956, 1957 Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - IV ZB 39/14, BeckRS 2015, 11254
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 7/2015 vom 15.7.2015
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Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der 1996 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13.11.1996 erklärte die Beteiligte zu 1, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Ihr sei die Frist zur Ausschlagung nicht bekannt gewesen. Sie fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.08.2013 focht die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungserklärung vom 13.11.1996 an und begründete dies damit, sie sei im Zeitpunkt der Ausschlagung davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, habe nunmehr indessen erfahren, dass zum Nachlass noch ein Anteil am Nachlass einer Tante der Erblasserin gehöre.
Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben ausweist.
Das Nachlassgericht hat die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, dem Hauptantrag zu entsprechen. Das Beschwerdegericht (KG, ZEV 2015, 96) hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom KG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Erbscheinantrags des Beteiligten zu 2 zum Hauptantrag weiterverfolgt.
Rechtliche Wertung
Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht die Frage, ob die zweite Anfechtungserklärung vom 29.08.2013 zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt hat. Gemäß § 121 I BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren seit Abgabe der Erklärung (§ 121 II BGB). Die Anfechtung der Beteiligten zu 1 nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist wäre also unwirksam. Bei Anwendung der Fristenregelung des § 1954 BGB wäre die Anfechtungsfrist dagegen gewahrt und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wirksam erfolgt.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Beschwerdegerichts an und sieht keinen Grund, § 1954 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt unmittelbar oder analog anzuwenden.
1. Zeitpunkt für die Beurteilung der Kausalität des Irrtums
Die Erklärung der Beteiligten zu 1, sie habe die Erbschaft nicht annehmen wollen und ihr sei über die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nichts bekannt gewesen, stelle – so der Senat - einen beachtlichen Anfechtungsgrund i.S.d. § 1956 BGB in Gestalt eines Erklärungsirrtums nach § 119 I Alt. 2 BGB dar (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Rostock, NJW-RR 2012, 1356; BayObLG, ZEV 1994, 112).
Die Anfechtung gemäß § 119 I BGB setze ferner die Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung voraus. Voraussetzung hierfür sei bei der Erbschaftsanfechtung, dass ohne den Irrtum weder der Irrende selbst nach seinen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt hätte. Auf dieser Grundlage sei eine objektive Wertung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist abstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 842, Rn. 12). Bei Ablauf der Ausschlagungsfrist sei der Beteiligten zu 1 aber nur das Vorhandensein von Verbindlichkeiten (Überschuldung) bekannt gewesen. Auf die erst später bekannt gewordene Tatsache der Zugehörigkeit eines weiteren Vermögensgegenstandes zum Nachlass könne im Rahmen dieser Kausalitätsprüfung nicht abgestellt werden. Ein von den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der ersten Anfechtungserklärung losgelöstes Verständnis des Kausalitätserfordernisses würde dazu führen, dass die Anfechtung bei späterem Bekanntwerden neuer Umstände ohne jede zeitliche Befristung hinfällig wäre. Dies hält der Senat mit dem Gedanken der Rechtssicherheit für unvereinbar.
Damit kommt es auf die weitere Frage an, ob die Anfechtung dieser wirksamen Anfechtung der Erbschaftsannahme durch Versäumung der 6wöchigen Ausschlagungsfrist fristgerecht erfolgt ist.
2. Ausschlussfrist für die Anfechtung der Anfechtung
Die nach Ansicht des Senats zulässige Anfechtung der ersten Anfechtungserklärung, nämlich der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, ist nach dessen Auffassung allerdings verfristet.
Die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Frist für die Anfechtung einer Anfechtungserklärung richtet, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass die allgemeine Regelung des § 121 BGB Anwendung findet und die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung mehr als 10 Jahre verstrichen sind (BayObLGZ, 1980, 23, 28f.; MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl., § 1954 BGB, Rn. 21). Auf dieser Grundlage hat die Beteiligte zu 1 deshalb zu spät ausgeschlagen, weil gemäß § 121 II BGB i.V.m. Art. 229 § 6 IV, V EGBGB die Zehnjahresfrist am 31.12.2011 abgelaufen war.
Die Gegenauffassung wendet für die Frist zur Anfechtung der Anfechtungserklärung § 1954 BGB an (Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1954 BGB, Rn. 12; Damrau/Masloff, Erbrecht, 3. Aufl., § 1954 BGB, Rn. 13; Löhnig/Plettenberg, ZEV 2015, 99). Auf der Grundlage dieser Auffassung ist hier keine Verfristung eingetreten, da die Beteiligte zu 1 ihre Anfechtung vom 26.08.2013 innerhalb der Sechswochenfrist des § 1954 I BGB erklärt hat.
Der Senat folgt der zuerst genannten Auffassung und lehnt jede Anwendung des § 1954 BGB ab.
Eine unmittelbare Anwendung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier nicht die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung, sondern die Anfechtung der Anfechtungserklärung in Rede stehe.
Auch für eine entsprechende Anwendung bestehe keine Veranlassung.
Zwar bestimme § 1957 I BGB, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gelte. Dies habe aber nicht zur Konsequenz, dass allein deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme (bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist) hinsichtlich der Anfechtungsfrist wie die Anfechtung einer Ausschlagung und die Anfechtung einer Anfechtung der Ausschlagung wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müssten. Angefochten werde in derartigen Fällen nicht die fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst. Die Fiktion habe lediglich den Sinn, der Anfechtung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen würden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden werde. Doch darum gehe es hier nicht, da die Anfechtung der Anfechtungserklärung von selbst den Rechtszustand wiederherstelle, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden habe. Darüber hinaus lehne sich die Fristenregelung des § 1954 BGB an die Bestimmung des § 1944 BGB über die Ausschlagungsfrist an. Der Gleichlauf von Ausschlagungs- und Anfechtungsfrist sei daher angesichts der in § 1957 I BGB angeordneten Wirkung der Anfechtung konsequent. Darum handele es sich bei der Anfechtung einer Anfechtungserklärung indessen nicht.
Auch aus praktischen Gründen bestehe kein Bedarf für eine Anwendung der längeren Anfechtungsfristen des § 1954 BGB gegenüber denjenigen in § 121 BGB. Habe ein Beteiligter bereits einmal seine Annahme oder Ausschlagung angefochten und erfahre er später, dass diese Anfechtungserklärung auf einem Irrtum beruhte, so sei es ihm zuzumuten, nunmehr unverzüglich die Anfechtung zu erklären, damit möglichst schnell Rechtssicherheit hergestellt werde. Weder bedürfe es hierzu einer sechswöchigen Überlegungsfrist noch sei es sachgerecht, erst nach Ablauf von 30 Jahren eine Anfechtung der Anfechtungserklärung auszuschließen. Dies könne bei mehrfachen, zeitlich hintereinander gestaffelten Anfechtungserklärungen (vgl. etwa den Fall OLG Hamm, ZErb 2009, 137) eine endgültige Klärung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser für einen unabsehbaren Zeitraum erschweren.
Praxishinweis
Die unangemessen kurze Ausschlagungsfrist von 6 Wochen produziert Fälle wie diesen. Nahezu kein Erbe ist bei den selten einfach überschaubaren Vermögensverhältnissen des Erblassers in der Lage, eine wohl abgewogene Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung binnen so kurzer Zeit zu treffen. Hinzu kommt, dass der Erbe in aller Regel innerhalb der Ausschlagungsfrist von Dritten insbesondere von Banken keine ausreichende Auskunft über den Nachlass erhält. Auch das spätere Auftauchen von werthaltigen Vermögenswerten – wie hier – ist ein nicht selten vorkommendes Phänomen.
Die Besonderheit des entschiedenen Falles bestand jedoch darin, dass zwischen der ersten Anfechtung der Erbschaftsannahme durch Versäumung der Ausschlagungsfrist im Jahre 1996 und deren Anfechtung im Jahre 2013 etwa 17 Jahre lagen und in Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit der zwei in Betracht kommenden Ausschlussfristen umstritten ist, nämlich die vorliegend gewahrte 30-Jahresfrist des § 1954 IV BGB und die vorliegend abgelaufene 10-Jahresfrist des § 121 II BGB.
Die Fristenregelung in § 1954 BGB ist erkennbar eine Ausnahme von den Anfechtungsbestimmungen im Allgemeinen Teil des BGB. Deshalb kommen diese nur zur Anwendung, wenn § 1954 BGB, vor allem aber § 1957 I BGB keine ausdrücklich abweichende Fristenregelung enthalten. Die Meinungen darüber gehen in Rechtsprechung und Literatur auseinander. Unmittelbar anwendbar ist § 1954 BGB unstreitig nur auf den Fall der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft. Für die hier in Streit befindliche Anfechtung der Anfechtung gilt diese von § 121 BGB geltende Fristbestimmung nicht. Der Streit entzündet sich an der Fiktion des § 1957 I BGB, wonach die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gilt. Vor allem Löhnig/Plettenberg (a.a.O.) ziehen hieraus den Schluss, dass § 1954 IV BGB ohne weiteres auch auf den Fall der Anfechtung der Anfechtung Anwendung finde. Auch historisch-teleologische Hinweise legten dieses Ergebnis nahe. Der Senat lässt sich von dieser Argumentation nicht beeindrucken und stellt hierzu fest, dass diese Fiktion nur bezweckt, der Anfechtung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden wird. Bei der Anfechtung der Anfechtungserklärung tritt der Rechtszustand, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat, jedoch ohne weiteres ein, so dass es der Fiktion nicht bedarf. Zudem weist der Senat mit Recht darauf hin, dass die Fristenregelung des § 1954 BGB an die Bestimmung des § 1944 BGB über die Ausschlagungsfrist angelehnt und der Gleichlauf von Ausschlagungs- und Anfechtungsfrist angesichts der in § 1957 I BGB angeordneten Wirkung der Anfechtung konsequent ist.
Letzten Endes dient die vom Senat befürwortete Lösung dem erklärten Ziel, schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen. Doch müssen an dieser Stelle Zweifel angemeldet werden, ob die gewählte Lösung dazu ein angemessener und vor allem gerechter Weg ist (vgl. dazu auch Heinemann, FGPrax 2015, 83). Hätte die Beteiligte zu 1 nämlich 1996 die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, so hätte sie zwar nach dem Bekanntwerden der Erbschaft der Großtante ihre Ausschlagungserklärung „ohne schuldhaftes Zögern“ anfechten müssen, was aber binnen der Höchstfrist gemäß § 1954 IV BGB von 30 Jahren möglich gewesen wäre. Nach dieser BGH-Entscheidung wird ihr das Anfechtungsrecht dagegen bereits nach 10 Jahren genommen, und zwar nur deshalb, weil sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die als Annahme der Erbschaft fingiert wird, bereits früher angefochten hatte. Die Begründung des Senats, dass einem Erben, der seine Erbschaftsannahme bereits einmal angefochten habe, zugemutet werden könne, die Anfechtung der Anfechtung unverzüglich im Sinne des § 121 BGB zu erklären, mag insoweit überzeugen, doch die Verkürzung der absoluten Anfechtungsfrist gegenüber dem zuerst dargelegten Fallvariante von 30 auf 10 Jahren kann damit nicht überzeugend gerechtfertigt werden. Der Erbe hat schließlich weder im einen noch im anderen Fall Einfluss darauf, wann ihm das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte bekannt wird. Warum derjenige besser gestellt wird, der nur ausgeschlagen hat, als derjenige, der die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, ist schwer nachzuvollziehen.
Hinzu kommt, wie einleitend bereits angemerkt, der Umstand, dass der Gesetzgeber die Erben mit einer unangemessen kurzen Ausschlagungsfrist unter extremen Entscheidungsdruck setzt. Angesichts dieser kurzen Ausschlagungsfrist wäre es sicher wünschenswert gewesen, wenn der BGH eine analoge Anwendung in Betracht gezogen hätte (Vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 09609 mit Anmerkung Steinhauer, FD-ErbR 2009, 280809, das die Formvorschriften analog auf die Anfechtung der Anfechtung der Annahmeerklärung anwenden will).
Unabhängig hiervon ist an den Gesetzgeber zu appellieren, die Ausschlagungsfrist angemessen zu verlängern (vgl. BeckOGK-BGB/Heinemann, Stand: 15.12.2014, § 1954 BGB, Rn. 2 f.).
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Anfechtungsfrist bei der Anfechtung der Anfechtung im Falle der Erbschaftsausschlagung. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190766)


