Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten

Zitiervorschlag
Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183256)
BGB §§ 242, 2050, 2057, 2303, 2315, 2325; ZPO § 538 1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München, NJW 2013, 2690, 2691 f. und OLG Köln, ZEV 2014, 660). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH, FD-ErbR 2010, 300498). 2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden. (Leitsätze des Gerichts) OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015 - 5 U 779/15, BeckRS 2015, 19621
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 12/2015 vom 11.12.2015
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Sachverhalt
Der Kläger erhebt Pflichtteilsansprüche. Der Beklagte begehrt im Wege der Stufenwiderklage auf erster Stufe die Erteilung einer Auskunft über anzurechnende lebzeitige Zuwendungen.
Der Kläger ist der einzige Sohn der 2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beklagte war der Ehemann der Erblasserin und ist gemeinsam mit der nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 2) Erbe. Der Kläger verlangt unter Aufstellung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlassvermögens. Der Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegen getreten, der Kläger müsse sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin nach § 2315 BGB anrechnen lassen.
Das LG hat dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben und über die Stufenwiderklage dahin entschieden, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nicht bestehe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Rechtliche Wertung
Der Senat ist der Auffassung, dass dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zusteht. Dabei könne dahinstehen, ob dieser Anspruch sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 2057 BGB (MüKoBGB/Ann, 6. Aufl. 2013, § 2057 BGB, Rn. 4) oder aus § 242 BGB (Staudinger/Otte, Neubearb. 2015, § 2315 BGB, Rn. 53) ergebe. Der Senat sieht dabei keinen Widerspruch zur Entscheidung des OLG München, nach der einem Alleinerben im Zusammenhang mit einer Ausgleichung nach § 2316 BGB kein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten analog § 2057 BGB zustehen soll (OLG München, NJW 2013, 2690), da der Bundesgerichtshof offenbar von einer entsprechenden Auskunftspflicht ausgehe (BGH, NJW 2010, 3023, 3025).
Die Auskunft müsse alle für und gegen eine Ausgleichungspflicht sprechenden Umstände enthalten. Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Insoweit erstrecke sich die Auskunftspflicht nicht auf sämtliche Zuwendungen. Allerdings dürfe es auch nicht der subjektiven Einschätzung des Auskunftsverpflichteten überlassen bleiben, welche Zuwendungen er als anrechnungspflichtig einschätze.
Der Senat kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung des LG nicht erkennen lasse, ob dieses eine Begrenzung der Auskunftspflicht auf Zuwendungen in den letzten zehn Jahren bejahe. Eine entsprechende Eingrenzung gelte nach § 2325 III BGB lediglich für pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen. Für die hiervon zu unterscheidende Anrechnung nach § 2315 BGB bestehe diese zeitliche Grenze hingegen nicht.
Deshalb hält der Senat die Auskunft des Klägers, er habe von der Erblasserin keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, nicht für ausreichend. Der Beklagte habe konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt. Insoweit müsse sich der Kläger hinreichend erklären. Hierzu sei er nicht nur aufgrund des mit der Widerklage erhobenen Auskunftsanspruchs, sondern auch wegen seiner insoweit bestehenden - inhaltlich deckungsgleichen - sekundären Darlegungslast gehalten (BGH, a.a.O.).
Wegen der nicht hinreichenden Auskunftserteilung hebt der Senat das angefochtene Teilurteil wegen der Abweisung des Auskunftsantrags des Beklagten vollständig auf.
Praxishinweis
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Erbe von einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber verlangen kann, ob und welche unentgeltlichen Zuwendungen dieser vom Erblasser erhalten hat. Das OLG München und – ihm folgend – das OLG Köln haben einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt, allerdings mit durchaus unterschiedlichen Begründungen.
Das OLG Köln (a.a.O.) verneint einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch schon deshalb, weil im konkreten Fall die Zuwendungen mehr als 22 Jahre zurücklagen, mithin die Pflichtteilsberechtigte die verlangte Auskunft „nicht unschwer“ erteilen könne. Dagegen verneint das OLG München (a.a.O.) den Auskunftsanspruch keineswegs kategorisch. Es ist jedoch der Auffassung, dass dieser aus Gründen der Prozessökonomie nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht werden dürfe, sondern behandelt dieses Problem als Bestandteil der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs. Der klagende Pflichtteilsberechtigte habe selbst darzulegen, dass der von ihm geforderte Pflichtteil nicht durch anzurechnende unentgeltliche Zuwendungen gemindert werde.
Nur in dieser Hinsicht unterscheidet sich die Entscheidung des OLG Koblenz von der des OLG München aus dem Jahre 2013. Das OLG Koblenz hält es für zulässig, einen Auskunftsanspruch im Wege der Widerklage geltend zu machen. Da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs von der begehrten Auskunft abhängt, hat das Erstgericht im vorliegenden Fall vorab durch Teilurteil über die Widerklage zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Vollstreckung kann der Beklagte eine darauf gestützte Rechtsverteidigung gegen die Klageforderung vorbringen.
Die besseren Argumente sprechen jedoch für die Entscheidung des OLG München. Das Ergebnis der Widerklage hat nämlich unmittelbare Folgen für den Bestand und die Höhe des eingeklagten Pflichtteilsanspruchs, so dass sich die vom OLG Koblenz befürwortete Aufspaltung verbietet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ist - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien – anerkannt, dass ein Teilurteil grundsätzlich nur hinsichtlich voneinander unabhängiger Ansprüche in Betracht kommt. Im Fall der Zahlungsklage auf Pflichtteil ist der Weg über die prozessuale Darlegungs- und Beweislast die einzige Möglichkeit, um den Rechtsstreit entsprechend der ZPO in angemessener Zeit zu Ende zu führen (vgl. dagegen RGZ 73, 372, 376, das wie das OLG Koblenz eine Widerklage erwägt).
- Redaktion beck-aktuell
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Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183256)



