Befristung des Arbeitsvertrags eines Profifußballers («Heinz Müller»)

Zitiervorschlag
Befristung des Arbeitsvertrags eines Profifußballers («Heinz Müller»). beck-aktuell, 16.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190696)
GG Art. 12 I; TzBfG § 14 I; AGG §§ 1, 7 I Die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Eigenart der Arbeitsleistung. (amtl. Leitsatz) ArbG Mainz, Urteil vom 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14, BeckRS 2015, 67797
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Steffen Krieger, Gleiss Lutz, Düsseldorf
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 27/2015 vom 16.07.2015
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Sachverhalt
Die Parteien streiten u.a. um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und seit dem 01.07.2009 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst einen bis zum 30.06.2012 befristeten Arbeitsvertrag. Am 07.04.2012 vereinbarten sie mit Wirkung ab dem 01.07.2012 eine weitere Befristung bis zum 30.06.2014 mit einer Verlängerungsoption um ein Jahr für beide Vertragsparteien. Die Verlängerungsoption stand unter der Bedingung des Erreichens von 23 Bundesligaeinsätzen des Klägers in der Spielsaison 2013/14. Nachdem der Kläger zum Ende der Hinrunde nach nur zehn Bundesligaeinsätzen verletzungsbedingt ausschied, wurde er für die Rückrunde durch die Vereinsleitung dem Training und Spielbetrieb der Regionalligamannschaft zugewiesen. Der Aufforderung des Klägers, ihn wieder als Bundesligaspieler einzusetzen, entsprach der Beklagte nicht.
Entscheidung
Das ArbG gab der Klage im Hinblick auf die streitgegenständliche Befristung statt und entschied, diese sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Fehlens geeigneter Sachgründe auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das ArbG sah die Befristung des Vertrags insbesondere nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG als sachlich gerechtfertigt an. Die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers stelle keinen geeigneten Sachgrund dar. Es bestehe zwar ein Interesse der Bundesligavereine an einer befristeten Vertragsbindungsdauer mit ihren Spielern, dieses alleine könne jedoch keine Sachgrundbefristung rechtfertigen. Auf den sog. Verschleißtatbestand könne, anders als bei Verträgen mit Trainern, bei Verträgen mit Fußballspielern nicht abgehoben werden.
Keine andere Beurteilung ergab sich nach Ansicht des ArbG aus den Gesichtspunkten der Üblichkeit von Befristungen im Profisport, des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums oder der besonderen Höhe der Vergütung. Weder die Branchenüblichkeit noch die Höhe der Vergütung seien anerkannte Sachgründe i.S.d § 14 I TzBfG und könnten daher eine Sachgrundbefristung rechtfertigen. Auch bestehe im Bereich des Profisports, anders als im Kulturbereich, kein rechtlich anzuerkennendes Abwechslungsbedürfnis des Publikums hinsichtlich der beteiligten Akteure. Für die Zuschauer sei weniger die Variationsbreite der unterschiedlichen Spielertypen als vielmehr der Spielerfolg wesentlich. Allein der Vorteil der Unkündbarkeit während der Vertragslaufzeit sei nicht geeignet, den Nachteil der Befristung, d.h. die Aushebelung des Bestandsschutzes, zu kompensieren.
Praxishinweis
Das vorliegende Urteil hat Aufsehen erregt. Befristete Arbeitsverträge sind bei Profifußballern branchenüblich, unbefristete Arbeitsverträge kommen faktisch nicht vor. Die Entscheidung des ArbG hat für die Praxis daher, wenn es dabei bleibt, weitreichende Folgen (vgl. Falter/Meyer-Michaelis, Handelsblatt-Rechtsboard).
Die Entscheidung ist jedoch zu kritisieren, weil sie die Besonderheiten des Profisports unberücksichtigt lässt. Nur im Ausgangspunkt ist dem Urteil zuzustimmen: Bei Anstellungsverträgen von Profifußballern handelt es sich um Arbeitsverträge, für die grundsätzlich die arbeitnehmerschützenden Bestimmungen gelten. Das bedeutet aber nicht, dass für Profifußballer die gleichen Maßstäbe wie für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse anzulegen wären. Vielmehr müssen die besonderen Umstände des Profisports Berücksichtigung finden. Im Profisport liegt die Befristung der Arbeitsverträge regelmäßig im Interesse beider Vertragsparteien (Katzer/Frodl, NZA 2015, 657; Mosch, NJW-Spezial 2015, 370). Dem Profifußballer kommt die Befristung zugute, denn sie sichert ihm – auch bei verletzungsbedingten Ausfällen – den Bestand des Arbeitsverhältnisses über die gesamte Vertragslaufzeit. Ohne Befristung des Vertrags stünde dem Verein die Möglichkeit der personenbedingten Kündigung zur Verfügung (LAG Nürnberg, BeckRS 2006, 42169). Für die Vereine ist die Befristung der Arbeitsverträge unabdingbar, denn der Mannschaftserfolg hängt maßgeblich von der homogenen Zusammensetzung des Spielerkaders ab, die bei unbefristeten Spielerverträgen nicht gewährleistet werden könnte (Katzer/Frodl, NZA 2015, 657, 660).
Ob es bei der Entscheidung bleibt, ist abzuwarten – der beklagte Verein 1. FSV Mainz 05 hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Ball liegt jetzt beim LAG Rheinland-Pfalz.
- Redaktion beck-aktuell
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Befristung des Arbeitsvertrags eines Profifußballers («Heinz Müller»). beck-aktuell, 16.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190696)



