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LSG Baden-Württemberg

Rückwirkende Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Ein Etappenziel ist erreicht

SGB IV § 8 1. Eine Aktiengesellschaft muss sich als juristische Person das Aktenwissen und das Verhalten ihrer Beschäftigten im Lohnbüro zurechnen lassen. 2. Grob fahrlässig verletzt der Arbeitgeber i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV seine Aufklärungspflicht, soweit er es versäumt, durch Nachfragen die Informationen zu erhalten, die ihn befähigen, über die Frage der Versicherungsfreiheit zu entscheiden. (Leitsätze des Verfassers) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 - L 4 R 3913/13, BeckRS 2016, 68028

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 11/2016 vom 27.05.2016

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Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Feststellung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen wegen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Der Beigeladene war seit August 2003 als Hausmeister bei der Klägerin beschäftigt, und zwar mit wechselnden Entgelten unterhalb 400 EUR monatlich. Der Beigeladene hatte der Klägerin mitgeteilt, dass er eine weitere geringfügige Nebentätigkeit ausübt und dass er der Klägerin jede Veränderung seiner anderen Arbeitgeber bzw. Entgelte mitteilen werde. Im Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2011 und September 2011 bis Mai 2012 erzielte der Beigeladene bei der Klägerin ein monatliches Entgelt knapp unter 400 EUR. Die Betriebsprüfung teilte im Jahre 2012 mit, dass der Beigeladene im gleichen Zeitraum Entgelt von einem zweiten Arbeitgeber erzielte, welches nach Zusammenrechnung die (damaligen) Grenzbeträge von 400 EUR pro Monat überschreitet. Die beklagte DRV verlangte im Rahmen der Betriebsprüfung Beitragsnachzahlung. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Auf die Klage hebt das SG den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides betreffend die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen auf, mit der Begründung, dass beim Zusammenrechnen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht durch die Betriebsprüfung bekannt gegeben wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Die Voraussetzungen für die in § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV geregelte Ausnahme, nämlich eine grob fahrlässige Versäumnis der Sachverhaltsaufklärung, könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. § 8 Abs. 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den geringfügig Beschäftigten eine Erklärung über die Höhe des Arbeitsentgelts der weiteren Beschäftigungen abgeben zu lassen. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten DRV.

Entscheidung

Das LSG gibt der Berufung in vollem Umfang statt und weist die Klage ab. Unstreitig habe in dem genannten Zeitraum 2011 und 2012 der Beigeladene als Hausmeister nach Zusammenrechnung der beiden Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung die gesetzlich geregelte Grenze der Versicherungsfreiheit von 400 EUR monatlich überschritten. Die Beklagte war als Einzugsstelle gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht verpflichtet, die Versicherungspflicht nur für die Zukunft festzustellen. Denn die Klägerin hat ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV grob fahrlässig verletzt. Die Klägerin war als Arbeitgeberin verpflichtet, eine Prognose darüber anzustellen, ob der Beigeladene künftig mit den beiden Arbeitsentgelten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist aber von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Damals, das heißt Anfang 2011, war der Klägerin bekannt, dass der Beigeladene in einer weiteren Beschäftigung tätig war. Die Klägerin wusste auch, dass ab Mai 2011 das Bruttoentgelt des beigeladenen Hausmeisters bei ihr auf Beträge zwischen 314 Euro und 399 Euro monatlich anstieg, so dass bei dem ursprünglich gemeldeten weiteren Entgelt von 200 Euro pro Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sein muss. Prognosegrundlage sind neben den Vereinbarungen die Arbeitsvertragsparteien in ihrer tatsächlichen Übung auch Erfahrungswerte in der Vergangenheit oder ein Vergleich mit den in ähnlicher Weise beschäftigten oder früher beschäftigten Arbeitnehmern – so das LSG ausdrücklich. Zwar bot die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2011 (Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungsverhältnisse als Teil der Lohnunterlagen) keinen Anlass für die Klägerin die Versicherungsfreiheit einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Dennoch: Ab Mai 2011 war die Klägerin wegen der Änderung des dem Beigeladenen gezahlten Entgelts verpflichtet, „eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts“ vorzunehmen. Bei dieser Schätzung hatte die Klägerin es grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dies wäre Aufgabe der Personalabteilung bzw. des Lohnbüros gewesen. Unter Berücksichtigung des durch die Aufstockung der Arbeitstätigkeit für die Klägerin zu erwartenden höheren Arbeitsentgelts war eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne weiteres zu vermuten. Die Klägerin hat gegen die Pflicht zur Sachaufklärung auch grob fahrlässig verstoßen, da sie die erforderliche Sorgfalt „in besonders schwerem Maße“ verletzt hat. Für das Lohnbüro der Klägerin war es eine sehr einfache und naheliegende Überlegung, dass die bisherige Beurteilung der Geringfügigkeit überprüft und dafür die Höhe des weiteren Arbeitsentgelts erfragt werden muss. Das galt – so das LSG – im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits im ersten Monat der Aufstockung allein das von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze annähernd ausgeschöpft hatte. Die Notwendigkeit der neuen Prognose des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung im eigenen Unternehmen unter Feststellung dessen aus der weiteren Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber drängte sich somit ohne weiteres auf.

Praxishinweis

1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus einer besonders sorgfältigen Dokumentation in der Zeit vor 2011: Das klagende Unternehmen hatte sich schon vor 2011 mit der Frage weiterer geringfügiger Beschäftigungen auseinandergesetzt und den Beigeladenen zur Information über Änderungen der Entgelte verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zumindest nachvollziehbar.

In der Praxis begnügen sich die Arbeitgeber regelmäßig damit, in einem Personalblatt zu Beginn der Beschäftigung den Betroffenen zu verpflichten, Mitteilungen über anderweitige geringfügige Beschäftigungen und deren Arbeitsentgelt zu machen. Fortan kümmert sich zumeist niemand darum. Wer als Arbeitnehmer nun kurzfristig Minijobs übernimmt (z.B. Gastgewerbe, aber auch Transportgewerbe usw.), vergisst solche Art Selbstverpflichtung sehr leicht. Allerdings schaffen die Meldepflichten zur Minijob-Zentrale hier weitgehend Abhilfe, da mit deren Hilfe ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze deutlich schneller als früher festgestellt wird, was dann jedenfalls zur Zusammenrechnung in der Zukunft führt.

2. Keine Zusammenrechnung, soweit es um die erste geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung geht: § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (vergl. dazu die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014; Plagemann/Seifert, in: MAH SozR, 4. Auflage 2013, § 5 Rn. 49 ff.).