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StGH Niedersachsen

Organstreitverfahren zur "VW-Affäre" eingestellt

Carl von Ossietzky

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat das Organstreitverfahren über die Auskunftspflichten der Landesregierung in der "VW-Affäre" eingestellt, nachdem die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben. Dies hat der StGH am 26.09.2016 mitgeteilt. Mehrere FDP-Landtagsabgeordnete hatten eine Kleine Anfrage zur Rolle von Ministerpräsident Weil in der Krisenkommunikation von oder für VW unzureichend beantwortet gesehen (Az.: StGH 5/15).

FDP-Abgeordnete stellten Kleine Anfrage zu Rolle von Ministerpräsident Weil

Mitglieder der FDP-Landtagsfraktion hatten im Dezember 2015 den StGH angerufen, da sie meinten, dass die Landesregierung eine Kleine Anfrage unzureichend beantwortet habe. Mit der aus mehreren Einzelfragen bestehenden Kleinen Anfrage wollten die Fragesteller wissen, ob der Volkswagenkonzern auf die Erklärungen des Ministerpräsidenten im Landtag zu den Vorgängen bei VW Einfluss genommen habe. Die Landesregierung hatte die Beantwortung einzelner Fragen unter Hinweis auf die schwebenden Gerichtsverfahren, die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten sowie schutzwürdige Belange Dritter und des Landes Niedersachsen verweigert.  

Verfahren nach Vergleich eingestellt

Der StGH hat das Verfahren eingestellt. Das Verfahren habe sich erledigt, nachdem die Beteiligten einen vom StGH vorgeschlagenen Vergleich geschlossen haben. Dieser Vergleich sehe vor, dass die Landesregierung die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages unabhängig von etwaigen parlamentarischen Anfragen regelmäßig und in angemessener Weise über den Fortgang der Bewältigung der Vorgänge um Manipulationen von Abgaswerten durch die Volkswagen AG und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen für das Land Niedersachsen informiert. 

Offene Fragen zu beantworten - Vertrauliche Verhandlung möglich

Mit dem Vergleich habe sich die Landesregierung zudem verpflichtet, die bislang unbeantwortet gebliebenen Fragen unverzüglich in einer Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft Arbeit und Verkehr des Niedersächsischen Landtages zu beantworten. Allerdings könne die Landesregierung die Beantwortung davon abhängig machen, dass der Ausschuss insoweit die Vertraulichkeit seiner Verhandlung nach § 93 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages beschließt.