Zoo Leipzig durfte Tigerbabys einschläfern

Zitiervorschlag
Zoo Leipzig durfte Tigerbabys einschläfern. beck-aktuell, 22.09.2026 (abgerufen am: 22.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206261)
Eine Tigermutter verstößt ihre Jungtiere kurz nach der Geburt. Der Zoo Leipzig entscheidet sich gegen eine Handaufzucht und lässt die geschwächten Tiere einschläfern. Haben sich die Verantwortlichen damit strafbar gemacht?
Als dem Zoo Leipzig klar wurde, dass sich die Amurtigerin Yushka nicht mehr um ihren Nachwuchs kümmern würde, fiel die Entscheidung zur Einschläferung der drei Jungtiere. Die Staatsanwaltschaft Leipzig ermittelte, hat das Verfahren nun aber eingestellt. Es gebe keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Tötung ohne vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG. Die Entscheidung gegen eine Handaufzucht sei hier vertretbar gewesen (Einstellungsverfügung vom 01.06.2026 – 603 Js 51200/25).
Im August 2025 meldete der Zoo Leipzig, dass sich Amurtigerin Yushka nur wenige Tage nach der Geburt von ihren Jungtieren abgewandt habe. Die inzwischen stark geschwächten Jungtiere habe man in der Folge einschläfern müssen. Was sich für den Zoo als "schwere Verantwortung" darstellte, gab der Staatsanwaltschaft Leipzig Anlass für Strafermittlungen. Dem Zoodirektor sowie dem leitenden Zootierarzt wurde zunächst die Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG) zur Last gelegt – nun hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch eingestellt. Weder aus der Tötung selbst noch aus dem Unterlassen einer Handaufzucht ergebe sich ein hinreichender Tatverdacht.
Natürliche Aufzucht als oberstes Ziel
Der Staatsanwaltschaft war relativ klar, dass es zum Zeitpunkt der Einschläferung aus medizinischer Sicht schon keinen anderen Ausweg mehr gegeben hatte. Als die Jungtiere aus der Wurfkiste herausgeholt wurden, hatte die Mutter sie verlassen. Sie seien stark dehydriert, unterkühlt und kreislaufgeschwächt gewesen. Eine selbstständige Nahrungsaufnahme sei bereits undenkbar gewesen, da der Schluckreflex teilweise bereits ausgesetzt habe.
Fraglich war allerdings, ob die Beteiligten die Jungtiere nicht früher aus der Wurfkiste herausnehmen und per Hand hätten aufziehen müssen. Daraus ergäbe sich ein Vorwurf der Tiertötung durch Unterlassung. Im Ergebnis hätten die Beteiligten hier jedoch richtig gehandelt, indem sie die natürliche Aufzucht durch die Mutter so lange wie möglich offen gehalten hätten. Die Abwägung mit den Chancen und Risiken einer Handaufzucht zeige, dass diese nicht immer das Mittel der Wahl sein müsse.
So sei die natürliche jedenfalls die artgerechteste Form der Aufzucht, die kaum durch menschliche Pflege ersetzt werden könne. Es sei wissenschaftlich nicht belegbar, dass Handaufzuchten psychisch und physisch gesunde Tiere hervorbrächten. Im Gegenteil führe die frühe Prägung auf den Menschen zu einer Reihe von Problemen im Hinblick auf die Kommunikation und Interaktion mit Artgenossen und das Überleben in freier Wildbahn. Deshalb gelte in Veterinärkreisen die Maxime, alles daranzusetzen, eine natürliche Aufzucht zu ermöglichen.
Leben ist nicht immer vorrangig
Danach habe man hier auch gehandelt. Nach der Geburt der Jungtiere habe das Muttertier diese zunächst geputzt und – nach den Kameraaufnahmen aus der Wurfkiste zu urteilen – auch gesäugt. Als die Mutter die Box verlassen hatte, sperrte man sie am nächsten Tag zunächst in die Box zurück, woraufhin sie ein entspanntes Verhalten gezeigt und ein Jungtier sogar geleckt habe. Daraufhin habe man zu Recht die Hoffnung geschöpft, dass sie zurückkehren und wieder Interesse an ihrem Nachwuchs zeigen werde. Als das jedoch nicht eintrat, habe man die Tiere erstmals aus der Box geholt und untersucht. Erst da habe man den geschwächten Zustand feststellen können.
Ein früheres Herausholen, so nun die Staatsanwaltschaft, hätte das oberste Ziel der natürlichen Aufzucht behindert. Damit wäre zwar womöglich ein Überleben der einzelnen Tiere garantiert worden, jedoch nicht sicher ohne physische und psychische Schäden – etwa aus Gründen falscher Sozialisation oder durch die fehlende Weitergabe von Antikörpern durch die Muttermilch.
Aus Sicht des Arten- und Tierschutzes sei das (auch "deformierte") Leben dem Tod nicht in jedem Fall als überragendes Gut vorzuziehen. Gerade bei in Fachkreisen zunehmend kritisch beäugten Handaufzuchten könne die Abwägung daher durchaus auch zugunsten des längeren Abwartens ausfallen. Gegen eine Handaufzucht und gleichzeitig für einen stärkeren Artenschutzeffekt spreche nämlich auch, dass Tiger grundsätzlich in frühem Alter erstmals gedeckt würden und aus der überfordernden Trächtigkeit lernten – auch wenn dies den Tod des ersten Wurfs bedeute.
Einordnung als "richtig oder falsch" kaum möglich
Selbst wenn man diese Abwägung anders sähe, hätten die Beteiligten hier einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterlegen. Denn die Thematik der Handaufzucht von Wildtieren in Zoos werde auch wissenschaftlich derart kontrovers und mannigfaltig diskutiert, dass eine Einordnung als "richtig oder falsch" kaum möglich sei.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- StA Leipzig
- Entscheidung vom 01.06.2026
- 603 Js 51200/25
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Zoo Leipzig durfte Tigerbabys einschläfern. beck-aktuell, 22.09.2026 (abgerufen am: 22.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206261)



