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SG Mainz

Versicherte für Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung beweisbelastet

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Das Sozialgericht Mainz hat die Klage eines Mannes auf Anerkennung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung abgewiesen, da sich mangels Unterlagen nicht belegen ließ, dass während der Ausbildung Rentenbeiträge abgeführt wurden. Die Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Versicherten (Urteil vom 17.06.2016, Az.: S 10 R 511/14).

Keine Unterlagen mehr über Abführung von Rentenbeiträgen vorhanden

Ein 1954 geborener Mainzer begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972. Bei Anerkennung dieser Zeiten hätte er zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen können. Er erklärte jedoch, dass er keine Unterlagen mehr vorlegen könne und dass das Unternehmen auch nicht mehr existiere, der Inhaber sei verstorben.

Rentenversicherung lehnt Anerkennung von Ausbildungszeiten ab

Die Rentenversicherung, der die Abführung von Rentenbeiträgen für diese Zeit nicht gemeldet worden war, forschte ohne Erfolg bei den betroffenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach. Anschließend lehnte sie die Anerkennung der Zeiten ab. Auch eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft aus der zumindest der Abschluss eines Ausbildungsvertrages hervorging änderte hieran nichts. Aus der Bestätigung ergebe sich nicht, dass dem Kläger damals eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei und dass Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Gegen die Entscheidung der Rentenversicherung klagte der Mann vor dem Sozialgericht Mainz.

SG: Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht ausreichend

Das SG hat die Klage abgewiesen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich in der angegebenen Zeit die geltend gemachte Ausbildung absolviert hat. Aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht dazu, dass auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht sei. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden.

Beweislast für Abführung von Rentenbeiträgen liegt beim Versicherten

Für die Abführung dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung würden sich im Fall des Klägers aber keine Beweise mehr finden, so das SG weiter. Diese Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers. Im Übrigen werde nichts Unmögliches von ihm verlangt, denn über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder die Benennung von Zeugen könne auch ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Abführung von Beiträgen glaubhaft machen.