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OVG Saarlouis

Bereits erworbener Urlaubsanspruch darf nach Wechsel in Teilzeittätigkeit nicht gekürzt werden

Berufe mit Haltung

Das für saarländische Beamte geltende Urlaubsrecht bietet dem Dienstherrn keine Rechtsgrundlage, einen während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch, der wegen Mutterschutz und sich gegebenenfalls anschließender Elternzeit und/oder Urlaub ohne Dienstbezüge nicht genutzt werden konnte, nach Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsverhältnis unter Anpassung an die neue Arbeitszeitregelung, insbesondere die Zahl der Wochenarbeitstage, nachträglich anteilig zu kürzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Urteil vom 23.09.2015 auf die Klage einer Polizeibeamtin entschieden (Az.: 1 A 219/14).

Dienstherr muss Ersatzurlaub gewähren

Die Klägerin hatte nach Mutterschutz, Elternzeit und Beurlaubung ohne Dienstbezüge im September 2011 bei Wiederantritt ihres Dienstes mit acht Wochenstunden, die sie vereinbarungsgemäß an einem Arbeitstag ableistet, noch 26 Resturlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008, in denen sie vollzeitbeschäftigt war. Der Dienstherr hat den Resturlaubsanspruch im Hinblick auf die verminderte Anzahl der Wochenarbeitstage auf vier Urlaubstage gekürzt. Die hiergegen erhobene Klage war in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin ist die Kürzungsverfügung nunmehr aufgehoben und der Beklagte zur Gewährung von Ersatzurlaub verpflichtet worden.