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OVG Saarlouis

Festbetragsregelung für Medikamente in saarländischem Beihilferecht unwirksam

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Vorschrift im saarländischen Beihilferecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der saarländischen Beihilfeverordnung (BhV)), wonach in Fällen, in denen für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig sind, ist unwirksam. Denn die in dieser Bestimmung enthaltene Verweisung entspreche nicht den Anforderungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an prinzipiell zulässige dynamische Verweisungen auf Regelungen anderer Normgeber zu stellen sind. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis klar (Urteil vom 23.10.2015, Az.: 1 A 311/14).

Aufwendungen für teureres Medikament nur bei besonderer Rechtfertigung als beihilfefähig anzuerkennen

Das OVG hat weiter entschieden, dass – ungeachtet der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV – Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig sind, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV) entsprechen und daher die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes "teureres" Medikament einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn zur Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung preisgünstigere Medikamente zum Festbetrag zur Verfügung stehen. Im Verfahren 1 A 311/14 hat das Gericht eine solche besondere Rechtfertigung bejaht.

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