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OVG Lüneburg stoppt Besetzung des Präsidentenpostens am OLG Oldenburg

Carl von Ossietzky

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 05.06.2015 das Auswahlverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg gestoppt. Der Eilantrag des im Auswahlverfahren unterlegenen Konkurrenten hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen, so das OVG.

Sachverhalt

Der im Jahr 1952 geborene Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 6), die im Jahr 1963 geborene Beigeladene Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller wendete sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Oldenburg (Besoldungsgruppe R 8) auf die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

OVG: Auswahlentscheidung fehlerhaft

Das OVG hat der Beschwerde stattgegeben. Es untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Beigeladenen die Stelle einer Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem OLG Oldenburg zu übertragen und sie zur Präsidentin dieses Gerichts zu ernennen. Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrundeliegende Beurteilung, die die Präsidentin des Bundesgerichtshofs über den Antragsteller erstellt habe, sei fehlerhaft, weil sie nicht vollständig seine dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum umfasse.

Tätigkeit als Staatssekretär in Beurteilung nicht berücksichtigt

In der Beurteilung sei die Tätigkeit des Antragstellers als Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe B 10), die dieser in der Zeit vom 27.10.2009 bis zum 12.06.2012 ausgeübt hatte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für diese Tätigkeit, die einen Zeitraum von weit mehr als einem Drittel des gesamten Beurteilungszeitraums umfasst, hätte ein Beurteilungsbeitrag eingeholt und in der Beurteilung gewürdigt werden müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Dieser Fehler führe zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Denn der Antragsgegner habe die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auf eine sogenannte ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen gestützt, wobei die für den Antragsteller erstellte Beurteilung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatssekretär aber keinerlei Bewertungen enthalte, die ausschärfend hätten betrachtet werden können. Die Aussichten des Antragstellers, in einem rechtsfehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, seien zumindest offen.