Verdener Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Weserniederung“ rechtens

Zitiervorschlag
Verdener Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Weserniederung“ rechtens. beck-aktuell, 22.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170066)
Sieben Grundstückseigentümer sind mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Weserniederung zwischen der Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder“ vom 01.08.2014 gescheitert. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat durch Urteil vom 21.09.2016 ihren Antrag abgelehnt. Denn die Verordnung sei nicht zu beanstanden, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 4 KN 307/14) .
Grundstücke liegen dicht am Schutzgebiet
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung erstreckt sich auf eine Fläche von rund 2.950 Hektar und schließt die Grundstücke der Antragsteller, die in Achim am Geesthang oberhalb der Weserniederung liegen, mit Wohnhäusern bebaut sind und einen bis an die obere Kante des Geesthangs reichenden alten Baumbestand aufweisen, mit ein. Die Schutzgebietsgrenze verläuft im Bereich dieser Grundstücke acht Meter oberhalb der oberen Hangkante.
Antragsteller monieren zu geringen Schutzstreifen
Die Antragsteller hatten mit ihrem Normenkontrollantrag geltend gemacht, die Schaffung eines nur acht Meter breiten Schutzstreifens oberhalb der Hangkante sei unzureichend, weil dieser die Sicherheit der Hangkante und des dortigen Baumbestandes nicht ausreichend gewährleiste. Eine Bebauung der Fläche oberhalb der Hangkante, die zu befürchten sei, würde die Hangkante und den Baumbestand massiv gefährden, sodass auch die Gefahr des Abrutschens des Hangs und einer massiven Schädigung ihrer Häuser bestehe.
OVG hält Schutzstreifen für ausreichend
Das OVG sieht dies anders. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei insgesamt und insbesondere auch bezüglich der Festlegung der Schutzgebietsgrenze nördlich der Grundstücke der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Antragsgegners, nördlich der Hangkante lediglich einen acht Meter breiten Streifen unter Landschaftsschutz zu stellen, sei nicht willkürlich, sondern sachlich vertretbar, da der Schutzstreifen einen ausreichenden Schutz der Hangkante und des dortigen Baumbestandes bewirke, so das OVG.
Angst vor Bebauung an Schutzgrenze unbegründet
Das gelte umso mehr, als eine Gefährdung dieser Landschaftselemente durch eine Bebauung nicht zu besorgen sei. Denn die an das Landschaftsschutzgebiet grenzende Fläche sei nicht bebaubar, ohne dass sowohl der Bebauungsplan der Stadt Achim, der diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, als auch der Flächennutzungsplan geändert würde. Eine solche Änderung sei aber gegenwärtig nicht absehbar.
Gegebenenfalls ausreichender Abstand zu Geestkante bei Bebauung einzuhalten
Im Übrigen wäre auch im Fall einer Änderung des Bebauungsplans sicherzustellen, dass eine Bebauung einen ausreichenden Abstand zu der Geestkante einhält, unterstreicht das OVG. Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen seien die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Zudem müssten Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung angepasst weden, zu denen nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners die Freihaltung der Geestkante und die Einhaltung ausreichend breiter Pufferzonen bei einer Bebauung gehörten.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 21.09.2016
- 4 KN 307/14
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