Jugendhilfeleistungen für Deutsche nach Einreise aus dem Ausland keine "Auslandshilfe"

Zitiervorschlag
Jugendhilfeleistungen für Deutsche nach Einreise aus dem Ausland keine "Auslandshilfe". beck-aktuell, 21.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182011)
Es liegt keine Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland vor, wenn die Leistung tatsächlich im Inland empfangen wird. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Hildesheim entschieden, in dem es um die Frage ging, wer letztlich die Kosten für erbrachte Jugendhilfeleistungen tragen muss. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen (Urteil vom 20.01.2016, Az.: 4 LB 14/13).
Land begehrt von Landkreis Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen
Das für die Gewährung von Jugendhilfe an Deutsche im Ausland hier zuständige Land Berlin begehrt von dem beklagten Landkreis Hildesheim eine Kostenerstattung für von ihm gewährte Jugendhilfeleistungen für mehrere Jahre in Höhe von etwa 290.000 Euro. Das Land Berlin leistete vorläufig Jugendhilfe für ein in Rumänien geborenes deutsches Kind, das in der Zeit von 2008 bis 2014 in Deutschland in einer im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Hildesheim gelegenen sogenannten Erziehungsstelle – einer besonderen Form des betreuten Wohnens – untergebracht worden war. Vor der Leistungsgewährung lebte das Kind mit seiner deutschen Mutter in Rumänien. Die Mutter hatte die Gewährung der Hilfe dort beantragt. Das Kind ist für die Inanspruchnahme der gewährten Leistung nach Deutschland eingereist. Die Mutter hat während der Hilfegewährung ihren Aufenthaltsort in Rumänien beibehalten.
VG weist Klage auf Kostenerstattung ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die auf Erstattung von Kosten gerichtete Klage des Klägers gegen den beklagten Landkreis mit der Begründung abgewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe sowohl die Mutter als auch das Kind im Ausland aufgehalten haben, sodass es sich bei der gewährten Hilfe um die Gewährung von Jugendhilfe im Ausland gehandelt habe, für die der Kläger und nicht der Landkreis Hildesheim zuständig gewesen sei (BeckRS 2011, 53554).
OVG verneint Vorliegen einer "Auslandshilfe"
Gegen dieses Urteil hat das OVG die Berufung zugelassen und sodann entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund der Hilfegewährung entstandenen Kosten zu erstatten. Bei der gewährten Hilfe handele es sich entgegen der Auffassung des VG nicht um eine Hilfe im Ausland, sondern um eine Hilfe im Inland. Eine Auslandshilfe liege nur dann vor, wenn sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Empfänger der Leistung ihren Aufenthalt im Ausland haben. In dem zu entscheidenden Fall habe das Kind jedoch während der Gewährung der Leistung und auch unmittelbar vor Leistungsbeginn seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Für eine Hilfe im Inland sei der Beklagte zuständig gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 20.01.2016
- 4 LB 14/13
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Jugendhilfeleistungen für Deutsche nach Einreise aus dem Ausland keine "Auslandshilfe". beck-aktuell, 21.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182011)



