Mangels adäquater Vertretung kein Sabbatjahr für Schulleiter aus dem Hunsrück

Zitiervorschlag
Mangels adäquater Vertretung kein Sabbatjahr für Schulleiter aus dem Hunsrück. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191266)
Der beamtete Schulleiter einer kleinen Grundschule im Hunsrück ist mit seiner Klage auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell in der Berufungsinstanz gescheitert. Zwar sei ein Sabbatjahr auch für einen Schulleiter nicht generell ausgeschlossen, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 23.06.2015. Voraussetzung sei aber eine adäquate Vertretung, die hier nicht gewährleistet sei (Az.: 2 A 11033/14.OVG).
Schulleiter begehrt Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell
Den Antrag des Schulleiters auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, der Bewilligung stünden dienstliche Belange entgegen. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schulleiter geltend, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zugänglich sein. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OVG: Auch Schulleiter können ausnahmsweise Anspruch auf Sabbatjahr haben
Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell komme dem Grunde nach auch für Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben erfordere die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs dabei eine adäquate Vertretung. Ob eine angemessene Vertretung eingerichtet werden könne, sei in jedem Einzelfall zu prüfen.
Hier aber keine adäquate Vertretung gewährleistet
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des OVG jedoch keine adäquate Vertretung gewährleistet. Es sei dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistellungsjahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Koblenz
- Urteil vom 23.06.2015
- 2 A 11033/14.OVG
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