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OVG Berlin-Brandenburg

BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg klären

Rentenrebellen

P { margin-bottom: 0.21cm; } Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das für das Land Brandenburg maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage in den Kalenderjahren 2004 bis 2013 betrifft (Beschluss vom 02.06.2016, Az.: OVG 4 B 1.09). In dem zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstandet der Kläger, ein früherer Direktor eines Amtsgerichts, die Höhe der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Richterbesoldung. Seine auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Finanzielle Erwägungen können Streichung des Weihnachtsgeldes nicht rechtfertigen

Nach Auffassung des OVG sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Richterbesoldung im Land Brandenburg für die Besoldungsgruppe des Klägers indes verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat das OVG eigenen Angaben zufolge auf die Kriterien abgestellt, die das BVerfG in zwei im Jahr 2015 ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Danach sei die im Jahr 2004 eingetretene Besoldungskürzung durch die deutliche Reduzierung der Sonderzahlung, des sogenannten Weihnachtsgeldes, verfassungswidrig. Die vom Landesgesetzgeber angeführten finanziellen Erwägungen könnten für sich genommen den Einschnitt nicht rechtfertigen.

Starke Differenzen zwischen Besoldungs- und Tariflohnentwicklung indizieren verfassungswidrig zu geringe Besoldung

Für die Jahre 2005 bis 2013 werde die Annahme einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung durch deutliche Differenzen zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung der Tariflöhne, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex andererseits indiziert und im Rahmen einer Gesamtabwägung durch weitere Kriterien erhärtet, meint das OVG. Da es nicht selbst über die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze entscheiden kann, hat es das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

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