Anwohner des geplanten Hauptstadtflughafens haben Anspruch auf Lüftungsplanung

Zitiervorschlag
Anwohner des geplanten Hauptstadtflughafens haben Anspruch auf Lüftungsplanung. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176696)
Die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der Nähe des neuen Flughafens Berlin Brandenburg hat erreicht, dass die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms für das im Nachtschutzbereich gelegene Grundstück vor dem Einbau von Zuluftgeräten (Lüftern) eine Lüftungsplanung vornehmen muss. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision gegen sein Urteil vom 03.05.2016 nicht zugelassen (Az.: OVG 6 A 31.14).
Anspruch auf Belüftungseinrichtungen ergibt sich aus Planfeststellungsbeschluss
Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie hat laut Feststellungen des OVG für das im Nachtschutzbereich liegende Einfamilienhaus nach dem Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen, weil aus Lärmschutzgründen eine ausreichende Belüftung durch gekippte Fenster in den zum Schlafen genutzten Räumen nicht zumutbar ist.
OVG bejaht zudem Anspruch auf Lüftungsplanung
Die von der Flughafengesellschaft bislang angebotenen Zuluftgeräte stellen laut Gericht zwar sicher, dass in die Schlafräume nachts ausreichend Luft zugeführt wird. Nach den hier maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik sei es darüber hinaus aber auch erforderlich, bereits vor dem Einbau der Zuluftgeräte zu planen, wie die zugeführte Luft in der Nachtzeit nutzerunabhängig wieder aus dem Wohngebäude abgeführt wird. Das entspreche auch den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung für die von der Flughafengesellschaft verwendeten Zuluftgeräte. Auf diese Weise könne auch sichergestellt werden, dass durch Abluftführungen wie Außenluftdurchlässe die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele nicht gefährdet werde, so das OVG.
Luftwechselrate hat nach "Nennlüftung" zu erfolgen
Bei der Lüftungsplanung ist laut OVG zudem zu berücksichtigen, dass die Luftwechselrate nach der sogenannten Nennlüftung erfolgen, also relativ hoch sein muss, um die Raumlufthygiene in den Schlafräumen sicherzustellen. Die Klägerin hat dem Gericht zufolge allerdings keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Lüftungssysteme nach den Vorgaben der von der Planfeststellung in Bezug genommenen DIN-Normen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 03.05.2016
- OVG 6 A 31.14
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Anwohner des geplanten Hauptstadtflughafens haben Anspruch auf Lüftungsplanung. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176696)



