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OLG Schleswig zu Staatsanleihen

Griechenland genießt umfassende staatliche Immunität

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Käufer griechischer Staatsanleihen können die Republik Griechenland im Fall des zwangsweisen Umtausches der Anleihen nicht vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, wenn der Zwangsumtausch durch ein griechisches Gesetz angeordnet worden ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 07.07.2016 entschieden. Die Republik Griechenland genieße umfassende staatliche Immunität, heißt es in der Begründung (Az.: 5 U 84/15).

Nominalwert sinkt um mehr als 50%

Die Kläger erwarben 2011 über ihre inländischen Kreditinstitute Schuldverschreibungen, die die Beklagte, die Republik Griechenland, ausgegeben hatte. 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, die auch die Schuldverschreibungen der Kläger betraf. Grundlage dieses Umschuldungsprozesses war unter anderem ein vom griechischen Parlament verabschiedetes Gesetz, das unter bestimmten Bedingungen den zwangsweisen Umtausch der Staatsanleihen zuließ. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurden in der Folgezeit die betroffenen Staatsanleihen durch die griechische Zentralbank eingezogen und den Anlegern im Gegenzug neue Anleihen zur Verfügung gestellt. Diese neuen Anleihen hatten jedoch nur einen Nominalwert von weniger als 50% der ursprünglichen Anleihen. Die Kläger machen deshalb Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem griechischen Staat geltend. Das Landgericht Itzehoe hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet

Das hat das OLG jetzt bestätigt. Die Klage sei unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Die Beklagte unterliege sowohl für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche als auch für die vertraglichen Ansprüche der Staatenimmunität. Danach könne ein Staat, wenn er hoheitlich handelt, wegen dieser Handlung nicht vor den Gerichten anderer Staaten in Anspruch genommen werden. Vorliegend beruhe der zwangsweise Umtausch der Staatsanleihen auf dem Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 und dem Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 und damit auf hoheitlichem Handeln.

Staatenimmunität auch für vertragliche Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Besitz und Eigentum hat der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 1659) bereits entschieden, dass sich die Republik Griechenland insoweit auf die Staatenimmunität berufen kann. Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für vertragliche Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche. Auch insoweit komme es nicht auf die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch die Ausgabe der Staatsanleihen an, sondern vielmehr auf die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben. Dies seien der Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 gewesen.

Uneinigkeit im Rahmen der OLG-Rechtsprechung

Soweit die OLG Oldenburg (BeckRS 2016, 07146) und Köln (BeckRS 2016, 09602) die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Rahmen von vertraglichen Ansprüche nicht anders zu behandeln als jeder andere Schuldner einer privaten Forderung, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Wenn der Staat, der die Anleihe ausgibt, seine Hoheitsgewalt dazu nutze, durch eine gesetzliche Vorschrift die Ausgestaltung der Schuldverschreibung gezielt zu beeinträchtigen, so könne sein hoheitliches Handeln nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. Anderenfalls wäre der Sinn und Zweck der staatlichen Immunität gefährdet, weil es mittelbar zu einer Infragestellung staatlichen Handelns käme und damit die Unabhängigkeit eines Staates gegenüber allen anderen Staaten nicht mehr gewährleistet wäre, betonte das Gericht.

Klagemöglichkeit fehlt schon aus anderen Gründen

Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass die Staatenimmunität einer Klage wegen etwaiger vertraglicher Ansprüche nicht entgegensteht, so könnten die Kläger die griechische Republik nicht vor den deutschen Gerichten verklagen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Es liege weder ein sogenannter Verbrauchergerichtsstand noch ein Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor.