Notwendigkeit eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens bei Kollision nach Spurwechsel

Zitiervorschlag
Notwendigkeit eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens bei Kollision nach Spurwechsel. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170731)
StVO § 7 V; StVG §§ 7 I, 18 I 1; ZPO §§ 144, 286, 313 a, 540 Das Oberlandesgericht München war überzeugt, dass ein von der Vorinstanz nicht erholtes verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Haftungsfrage einer Kollision nach einem Spurwechsel bei S-förmigem Spurverlauf beitragen kann. Das sodann erholte Gutachten konnte die Haftungsfrage durch Prüfung von Querbeschleunigungskräften und Zeitintervallen klären. OLG München, Urteil vom 08.07.2016 - 10 U 3766/15 (LG München I), BeckRS 2016, 12873
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 17/2016 vom 01.09.2016
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Sachverhalt
Der Unfall, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, ereignete sich innerorts auf markierten Fahrstreifen, die nach links verschwenkten. Der Kläger behauptet, stets auf seinem Fahrstreifen verblieben zu sein, während der Beklagte einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Dabei sei er auf den Fahrstreifen des Klägers gekommen, wodurch es zu der Kollision gekommen sei.
Das Erstgericht ging von einer ungeklärten Haftungslage aus. Der Kläger hatte zum Beweis dafür, dass er den Fahrstreifen nicht gewechselt habe, ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten angeboten, das aber das Erstgericht nicht erholte. Der Kläger legte Berufung ein. Er wiederholte seinen eben erwähnten Beweisantrag. Der Senat erholte nun das verkehrsanalytische Gutachten, hörte die beiden Parteien abermals an und kam nun zur Annahme der vollen Haftung des Beklagten.
Rechtliche Wertung
Der Sachverständige hat die beiden vorgetragenen Versionen des Unfallhergangs geprüft und ausgeführt, dass aus technischer Hinsicht keine der beiden Unfallversionen ausgeschlossen werden kann. Das gelte für die Version des Klägers ohne weiteres, für die Version des Beklagten allerdings nur dann, wenn der Kläger «außerordentlich sportlich» gefahren wäre. Würde man nämlich die Beklagtenversion zu Grunde legen, dann hätte das Klägerfahrzeug mit einer Querbeschleunigung von 2,3 bis 4,1 m/s² fahren müssen, während die übliche Querbeschleunigung beim Nachfolgen der vorgegebenen Spurverschwenkung üblicherweise nur 1,0 bis 2,5 m/s² betrage. Selbst 2,5 m/s² würden allerdings schon einen rasanten Spurwechsel bedeuten.
Auch die Dauer der notwendigen Richtungsänderung wäre dann mit 1,81 bis 2,42 Sekunden gegenüber sonst üblichen 3 Sekunden sehr kurz gewesen. Aus der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme steht daher für den Senat fest, dass mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO zu erzielenden Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, dem S-förmigen Spurverlauf nicht folgte und dadurch in die Spur des rechts neben ihm fahrenden Klägers geriet.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wesentlich. Wieder einmal zeigt sich, dass die Erholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Mag dieser Beweisantrag häufig nichts für das Ergebnis entscheidendes bringen, so zeigt sich hier, dass allein aus den Zeiträumen und Querbeschleunigungskräften eben doch der wesentliche Gehalt des Vortrags einer Partei bestätigt werden kann.
Dass dazu kommt, dass dem erkennenden Senat die Unfallörtlichkeit und die Fahrbahnmarkierung bekannt war – worauf der Senat hingewiesen hatte – sei noch am Rande erwähnt. Insgesamt gerade wegen der Anforderungen an die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO ist das Urteil interessant.
- Redaktion beck-aktuell
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Notwendigkeit eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens bei Kollision nach Spurwechsel. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170731)



