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OLG München

Beweislastverteilung bei Mietausfallschaden in der Sachversicherung

Revitalisierte VwGO

BGB §§ 326 I, II 1, 278 Der Versicherungsnehmer als Vermieter hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München nachzuweisen, dass der durch Gebäudebrand (Abbrennen eines Supermarktes) entstandene Mietausfallschaden ein von dem Gebäudeversicherer zu regulierender Schaden ist. Er müsse beweisen, dass der (gewerbliche) Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu vertreten hat, wenn der Schadensersatz – wie hier –bedingungsgemäß voraussetze, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist. Bei diesem Negativbeweis seien die Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen. Lasse sich nicht mehr klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die brandverursachende Entzündung verursacht hat, gehe dieses non liquet nicht zulasten des Gebäudeversicherers, sondern zulasten der Klagepartei. OLG München, Urteil vom 07.08.2015 - 25 U 546/15 (LG München I), BeckRS 2015, 19349

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 25/2015 vom 10.12.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin wollte von der beklagten Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag einfordern. Ihr war durch die vollständige Zerstörung des von ihr vermieteten Supermarktes durch einen Brand ein Mietausfallschaden in Höhe von monatlich 19.194,15 EUR über einen Zeitraum von rund 11 Monaten entstanden (Streitwert 201.504,85 EUR).

Die Beweisaufnahme zum Brandgeschehen hatte ergeben, dass die Mieterin des Supermarktes leicht fahrlässig eine Brandschutzsicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt und den Untergang der Mietsache daher nach § 326 Abs. 2 BGB zu vertreten hatte. Die Mieterin hatte es demnach unterlassen, zumutbare Vorkehrungen gegen Feuergefahren zu treffen, indem sie mehrere Rollwagen mit Verpackungsmaterial über mehrere Stunden während der Öffnungszeiten des Supermarktes unbeaufsichtigt unmittelbar an einer Gebäudewand gelagert hatte.

In der Berufungsbegründung vertrat die Klägerin die Ansicht, dass der beklagte Gebäudeversicherer die Beweislast dafür trage, dass der Mieter den Untergang der Mietsache nach § 326 Abs. 2 BGB zu vertreten habe. Eine bloße Mitverursachung des Brandes durch den Mieter reiche nicht, um die Anwendung des § 326 Abs. 2 BGB zu begründen. Das Verhalten der Mieterin sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als pflichtwidrig zu bewerten, weder vertraglich noch außervertraglich. Der unter Kausalitätsgesichtspunkten erforderliche Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens sei zudem in der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt geblieben.

Die Beklagte vertrat in ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter anderem die Meinung, das Landgericht habe die Beweislast für das Vertretenmüssen des Brandes im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB zu Unrecht bei der Beklagten gesehen. Vielmehr habe es der Klägerin oblegen, den Nachweis zu führen, dass weder ihre Mitarbeiter noch ihre Kunden die Ursache für den Brand geschaffen hätten.

Rechtliche Wertung

Das OLG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Sein Urteil stützt es zunächst auf die von der Vorinstanz falsch getroffene Feststellung hinsichtlich der Beweislast. Dieser Negativbeweis treffe nicht die Beklagte, sondern die Klägerin, die zu beweisen habe, dass überhaupt ein durch die Gebäudeversicherung gedeckter Mietausfall im Sinne des § 12 BFIMO vorliegt. Dies lasse sich schon aus der Grundregel ableiten, dass der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründenden - auch negativen - Tatbestandmerkmale trägt. Dieser Beweis gelinge der Klägerin nicht.

Als entgegen der Auffassung des LG nicht einschlägig bezeichnet das OLG die Rechtsprechung des BGH zum konkludenten Regressverzicht des Versicherers, die unter anderem für Fälle gilt, in denen ein Gewerberaummieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Streitgegenständlich sei hier nämlich bereits die Vorfrage, ob überhaupt ein gedeckter Mietausausfall vorliegt.

Weiter führt das OLG aus, dass hier die Grundsätze zur mietrechtlichen Beweislastverteilung heranzuziehen seien. Ein Urteil des BGH vom 14.04.1976 (Az.: VIII ZR 288/74, NJW 1976, 1315) zitierend verweist das OLG darauf, dass die im Gebrauch der Mietsache liegenden Gefahren und Risiken stets und alleine den Mieter treffen und dieser daher die Beweislast dafür trage, dass er einen durch Mietgebrauch verursachten Schaden nicht zu vertreten habe. Die Beweisaufnahme hatte zu dem Ergebnis geführt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Mieterin den Brand und die daraus resultierende Zerstörung des gemieteten Supermarktes allein oder weit überwiegend zu verantworten hat. Dieses non liquet geht, konträr zur Auffassung der Vorinstanz, daher zulasten der Klägerin.

Für den Schaden (mit-) verantwortliche Verursachungsbeiträge von Mitarbeitern und Kunden würden der beweisbelasteten Klagepartei in diesem Zusammenhang nach Maßgabe der gängigen Rechtsprechung gemäß § 278 BGB zugerechnet. Die Entscheidung bezüglich der Beweislast auf Seiten der Klägerin grenzt das OLG gegen die anderslautende Auffassung des LG ab und verweist dabei auf eine Formulierung in dem erstinstanzlichen Urteil. Dort heißt es, «dass die Entzündung durch einen externen Dritten, weder Mitarbeiter noch Kunde, ebenso möglich sei», was das Fehlen eines hinreichend sicheren Nachweises des Gegenteils belege.

Praxishinweis

Die im Fokus der Entscheidung stehende Umverteilung der Beweislast gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zulasten der Klagepartei wird vom OLG München nachvollziehbar begründet. Zu dem in diesem Fall nicht vorrangig entscheidungserheblichen Problem des Regressverzichts des Versicherers vgl. Günther «Der Regreß des Sachversicherers», Bd. 30 der Schriftenreihe VersicherungsForum, Verlag Versicherungswirtschaft, 6. Auflage 2015.