Aus Obduktionsklausel folgt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Unfallversicherers

Zitiervorschlag
Aus Obduktionsklausel folgt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Unfallversicherers. beck-aktuell, 12.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177981)
VVG § 178; AUB 2000 Ziff. 7.5 Aus dem in Ziff. 7.5. AUB 2000 bedungenen Recht des Versicherers, die Durchführung einer Obduktion zu verlangen, erwächst nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht auch eine entsprechende Verpflichtung. Ebenso wenig folge aus der Nichtdurchführung der Obduktion seitens des Versicherers eine Beweislastumkehr. Für die Frage, ob eine Beweisvereitelung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen ist, sei hingegen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. OLG München, Beschluss vom 01.02.2016 - 25 U 4056/15 (LG München II), BeckRS 2016, 05131
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 6/2016 vom 23.03.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin war am 05.08.2012 verstorben. Der Beklagten wurde dies am 12.08.2012 gemeldet, die Schadenanzeige datiert vom 20.08.2012. Ein erster eingehender Arztbericht wurde der Beklagten unter dem 30.08.2012 übermittelt. Der Bericht lautete im Kern auf einen Unfalltod durch Schädelhirntrauma und verneinte unter anderem mitwirkende Ursachen. Die Beklagte forderte daraufhin bei der Klinik weitere Befundberichte an und ließ diese fachärztlich auswerten. Die fachärztliche Stellungnahme vom 30.11.2012 enthielt erstmals ernsthafte Hinweise auf ein nicht unfallbedingtes Versterben. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Stellungnahme am 18.02.2013. Eine Obduktion wurde zu keinem Zeitpunkt durchgeführt.
Das Landgericht München II wies die Klage auf Versicherungsleistungen ab, weil der Nachweis eines unfallbedingten Todes nicht gelungen sei. Mit ihrer Berufung rügte die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das OLG beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten einstimmig zurückzuweisen.
Rechtliche Wertung
Das OLG folgt der Auffassung des Landgerichts. Dieses habe zu Recht die Beweislast dafür, dass der Tod des Ehemanns der Klägerin unfallbedingt war, bei der Klägerin gesehen. Die Klausel Ziff. 7.5 AUB 2000, wonach der Versicherer die Durchführung einer Obduktion verlangen darf, führe entgegen einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Aus dem Recht des Versicherers folge darüber hinaus auch keine entsprechende Verpflichtung. Vielmehr regele Ziff. 7.5 AUB 2000 eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Der Versicherer lasse sich vertraglich ein Recht zur Wahrung seiner eigenen etwaigen Beweisinteressen einräumen und wolle sich nicht selbst zu etwas verpflichten. Dabei weist der Senat darauf hin, dass der BGH bis heute offen gelassen habe, ob die Klausel überhaupt wirksam ist, und dass der Versicherer die Zustimmung zur Obduktion nur in eng begrenzten Fällen einfordern dürfe. Deshalb erscheine schon der Grundansatz fernliegend, hieraus eine Verpflichtung der Beklagten zu konstruieren.
Nach Auffassung des OLG ist vielmehr darauf abzustellen, ob nach den konkreten Einzelfallumständen eine Beweisvereitelung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst selbst weitere Befunde anforderte und diese auswerten ließ. Nach dem 30.11.2012 war zudem eine «zeitnahe» Obduktion nach dem Todeseintritt (05.08.2012), die nach einem rechtsmedizinischen Gutachten die Kausalitätsfrage zweifelfrei hätte klären können, ohnehin nicht mehr möglich. Die in der fachärztlichen Stellungnahme vom 30.11.2012 angesprochenen Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte eingeleitet.
Die Klägerin hätte als Totensorgeberechtigte durchaus selbst auf die Durchführung einer Obduktion hinwirken können. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten war die eindeutige Klärung durch eine Obduktion nach dem 30.11.2012 noch «wahrscheinlich». Dass die Klägerin ein gewisses Prozessrisiko eingegangen sei, indem sie nicht auf die Autopsie hinwirkte, könne sie im Nachhinein nicht der Beklagten anlasten. Weiterhin spiele § 186 VVG vorliegend keine Rolle.
Schließlich stellt das OLG klar, dass es allein um die Frage der Unfallbedingtheit gehe, nicht um die der Mitverursachung, woraus die Klägerin eine bei der Beklagten liegende Beweislast herleiten wolle. Das rechtsmedizinische Gutachten habe insbesondere ergeben, dass auch innere Ursachen allein zum Tod geführt haben könnten.
Praxishinweis
Dem Urteil des OLG München ist zuzustimmen. Regeln die Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer Obduktion verlangen kann, ergibt sich aus diesem Recht nicht gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung.
Der Senat folgt außerdem zu Recht der von Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 7 AUB 2010 Rn. 19 vertretenen Auffassung, nach der die Klausel nicht zu einer Beweislastumkehr führt. Der Versicherungsnehmer bzw. sein Rechtsnachfolger muss beweisen, dass ein Unfall für eine Gesundheitsschädigung kausal geworden ist (vgl. nur MüKoVVG/Dörner, 1. Aufl. 2011, § 178 Rn. 318). Das OLG München weist dabei auf eine einzelne Literaturauffassung hin, welche im Rahmen der Obduktionsklausel von einer Beweislastumkehr ausgeht (Jacob, Unfallversicherung AUB 2010, 1. Aufl., Ziff. 7 AUB 2010 Rn. 36). Diese Auffassung zitiert jedoch als Beleg zu Unrecht ein Urteil des LG Bautzen (Urteil vom 20.10.1994 - 3 O 392/94, VersR 1996, 366). Das LG Bautzen sowie diesem folgende Literatur nehmen ein widersprüchliches Verhalten bzw. eine Beweislastvereitelung lediglich dann an, wenn der Versicherer einerseits vorprozessual auf eine vom Anspruchsteller zum Nachweis angebotene Autopsie verzichtet, er aber andererseits im Prozess das Vorliegen eines Unfalltodes bestreitet. Ein solcher Fall lag aber im Fall des OLG München nicht vor. Auch hat die Klägerin den Beweis dafür, dass die Gesundheitsschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, nicht in der Weise geführt, dass nicht unfallbedingte Ursachen ausscheiden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1994 - 20 U 213/92, r+s 1995, 117; Rüffer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 178 Rn. 19).
- Redaktion beck-aktuell
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