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OLG München erklärt

Keine Robenpflicht im Zivilprozess vor dem Amtsgericht

Berufe mit Haltung

Rechtsanwälte müssen in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten keine Robe tragen. Das Münchner Oberlandesgericht hat am 26.11.2015 betont, dass ein Augsburger Amtsrichter vor einem Jahr eine Verhandlungsführung nicht hätte ablehnen dürfen, weil einer der Anwälte keine Robe dabei hatte. "Das war nicht in Ordnung, das war rechtswidrig", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Steiner. Eine Entscheidung musste das Gericht nicht treffen, denn der klagende Anwalt zog seine Klage auf Schadenersatz zurück, nachdem Steiner die Auffassung des Senats zu Protokoll gegeben hatte. Das Geld sei zweitrangig, meinte der Kläger.

Tragen der Robe nicht durch Gesetz geregelt

Der Advokat hatte den Freistaat Bayern wegen einer Amtspflichtverletzung des Richters auf Ersatz von 770,50 Euro Verdienstausfall und zusätzliche Reisekosten verklagt, nachdem der Amtsrichter wegen der fehlenden Robe einen neuen Verhandlungstermin festgelegt hatte. In erster Instanz war er beim Landgericht Augsburg unterlegen. Die Berufsordnung befreie Rechtsanwälte ausdrücklich von der Robenpflicht, gab der Steiner zu Protokoll. Selbst wenn der Amtsrichter von der weiteren Geltung einer Robenpflicht ausgegangen sei, "war es möglicherweise doch unverhältnismäßig, die Sitzung binnen zwei Minuten zu vertagen". Der Richter habe nicht nur einen weiteren Termin mit Kosten ausgelöst, "sondern auch die Gefahr, dass der Kläger sein Gesicht vor dem Mandanten verlieren würde", befand der Senat.

Schadensersatzanspruch bleibt ungeklärt

Ob sich durch die Entscheidung des Amtsrichters auch eine Schadenersatzpflicht des Freistaats ableiten lässt, blieb in dem Verfahren dennoch offen. "Da tun wir uns schwer", bekannte OLG-Richter Steiner. Die Kommentierung in der Fachliteratur zu dieser Frage sei "dunkel".