"Kölner Böllerwerfer" muss 1. FC Köln keinen Schadenersatz wegen verhängter Verbandsstrafe zahlen

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"Kölner Böllerwerfer" muss 1. FC Köln keinen Schadenersatz wegen verhängter Verbandsstrafe zahlen. beck-aktuell, 22.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182876)
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage des 1. FC Köln gegen den "Kölner Böllerwerfer" auf 30.000 Euro Schadenersatz, die der Verein wegen einer gegen ihn verhängten Verbandsstrafe fordert, mit Berufungsurteil vom 17.12.2015 abgewiesen. Der beklagte Zuschauer habe zwar seine vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, verletzt. Diese Pflicht diene aber nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Das OLG hat die Revision zugelassen.
1. FC Köln fordert von "Kölner Böllerwerfer" 30.000 Euro Schadenersatz
Bei einem Heimspiel des FC Köln gegen den SC Paderborn im Februar 2014 hatte ein Zuschauer einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle verhängte der Deutsche Fußballbund (DFB) gegen den 1. FC Köln unter anderem 50.000 Euro als Verbandsstrafe. Der 1. FC Köln verklagte den Zuschauer daraufhin auf 30.000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.
OLG: Verletzte Vertragspflicht bezweckt keinen Schutz vor Verhängung einer Verbandsstrafe
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG Köln hat das LG-Urteil aufgehoben und die Klage des FC Köln abgewiesen. Der Beklagte habe zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper anzündete und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne warf. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat-kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Laut OLG fehlt es für eine Haftung jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.
Keine bewusste Risikoübernahme durch Zuschauer
Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen, so das OLG. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander oder seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Köln
- Urteil vom 17.12.2015
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"Kölner Böllerwerfer" muss 1. FC Köln keinen Schadenersatz wegen verhängter Verbandsstrafe zahlen. beck-aktuell, 22.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182876)



