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OLG Köln

Fahren ohne Fahrschein auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift "Ich fahre schwarz" strafbar

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Ein Fahrgast macht sich auch dann wegen Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat. Denn der Fahrgast bringe damit nicht offen und unmissverständlich zum Ausdruck, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen, so das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 02.09.2015 (Az.: III-1 RVs 118/15, rechtskräftig).

Angeklagter fällt Zugpersonal erst bei routinemäßiger Fahrscheinkontrolle auf

Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt am Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam. Das Landgericht hat ihn wegen Beförderungserschleichung verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein.

Angeklagter erweckte Anschein, Beförderungsbedingungen zu erfüllen

Das OLG hat das Urteil des LG bestätigt und die Revision als unbegründet verworfen. Ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung habe das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB erfüllt, als er in den abfahrbereiten ICE eingestiegen sei und sich anschließend einen Sitzplatz gesucht habe, zumal die Mitteilung dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle aufgefallen sei. Denn mit diesem Verhalten habe der Angeklagte den Anschein erweckt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" erschüttere diesen Eindruck nicht.

Zettel an Mütze keine offene Bekundung, Fahrpreis nicht entrichten zu wollen

Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen könnten, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, sodass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschienen sei. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.