Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Köln

Begriff des Sachschadens und Rettungskosten in der Haftpflichtversicherung

Rentenrebellen

VVG § 82, 83, 90; AHB I §§ 1 Nr. 1, 4 Nr. 6 Ein Legionellenbefall in einer nicht abgenommenen Trinkwasserleitung ist kein Sachschaden in der Haftpflichtversicherung. Die Kosten für den provisorischen Einbau von Filtern sind keine Rettungskosten, da § 90 VVG nur für die Sachversicherung gilt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. OLG Köln, Urteil vom 30.09.2014 - 9 U 22/14 (LG Aachen), BeckRS 2015, 10121

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 13/2015 vom 25.06.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin, die ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Heizungs-, Sanitär- und Klimatechnik betreibt, hatte  eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem einbezogenen § 4 Abs. 1 Ziffer 6 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche «auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt Leistung ...». In Teil II § 4 «Deckungserweiterungen» der Besonderen Bedingungen sind sogenannten Tätigkeitsschäden eingeschlossen.

Die klagende Versicherungsnehmerin war beauftragt, eine Trinkwasserinstallation in einem Wohnheim zu errichten. Im September 2009 stellte sich heraus, dass die installierte Anlage, die aber noch nicht betrieben wurde, aufgrund verschiedener Ursachen mangelhaft war. Die Klägerin meldete dies am 26.01.2010 an die Beklagte. Es lag an mehreren Entnahmestellen ein Legionellenbefall vor. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass die Verantwortlichkeit für das Auftreten von Legionellen überwiegend beim Fachplaner lag. Das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin 25% betrug, und zwar aufgrund der unsachgemäßen Rohrleitungsführung, Mängeln bei der Dämmung sowie der mangelhaften Spülung des Netzes und dem Einbau falscher Vollstromabsperrventile.

Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgte daraufhin ein provisorischer Einbau von Filtern, die eine befristete legionellenfreie Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten. Von den Kosten für diese Maßnahme von 159.251,66 Euro trug die Klägerin 25%. Insoweit begehrt sie Ersatz von der Beklagten.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, es würde sich um Maßnahmen handeln, die über die reine Vertragserfüllung hinausgingen. Die Aufwendungen seien wegen der Gesundheitsgefahr für Dritte notwendig gewesen. Der Schaden betreffe nicht die Vertragsleistung, sondern die Legionellen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es habe kein Versicherungsfall vorgelegen. Ein Versicherungsfall wegen Fremdschadens habe nicht bestanden, da die Gesundheitsbeschädigung mittels der Filter abgewendet worden sei. Legionellenbefall sei kein Sachschaden im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB und zudem liege wegen der fehlerhafter Werkleistung ein nicht versicherter Erfüllungsschaden im Sinn von § 4 Ziffer 6 b AHB vor. Danach sei auch der Ersatz von Rettungskosten ausgeschlossen.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich der Klage stattgegeben. Es hatte unter anderem ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus den §§ 82, 83 VVG.

Rechtliche Wertung

Das OLG Köln gab nun der Berufung des Versicherers statt. Es bestehe kein Anspruch aus § 1 Ziffer 1 AHB, so die Richter. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherungsfall das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Die geltend gemachten Ersatzansprüche beträfen allerdings nicht sogenannte Erfüllungsschäden, so das OLG weiter. Vielmehr gehe es um die Kosten für den Einbau von «endständigen Filtern», die eine befristete Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten.

Es seien keine Sachschäden entstanden. Die Herstellung einer mangelhaften Sache sei keine Sachbeschädigung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110). Das treffe auch auf die noch nicht abgenommene Trinkwasseranlage einschließlich des darin befindlichen Wassers zu.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einem Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach den §§ 82, 83, 90 VVG. Die Neuregelung des § 90 VVG gelte nämlich nur für die Sachversicherung (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 90 Rn. 2; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel, § 90 Rn. 2; MüKo-VVG/Staudinger § 90 Rn. 5; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Halbach, § 90 Rn. 2). Das folge bereits aus dem systematischen Standort der Norm, die der sogenannten Vorerstreckungstheorie, die die Rettungsobliegenheit vorverlagere, in der Sachversicherung Rechnung tragen solle. Eine Ausdehnung der Norm auf andere Zweige der Schadensversicherung oder eine analoge Anwendung habe der Reformgesetzgeber ausdrücklich abgelehnt (Vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 83). Eine erweiternde Anwendung der Vorschrift über die Sachversicherung hinaus würde auf eine allgemeine Schadensverhütungspflicht hinauslaufen und in den Regelungsgehalt des § 103 VVG eingreifen.

Zudem habe ein Sach- oder Personenschaden nicht unmittelbar bevorgestanden. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Legionellenbefalls sei die Trinkwasseranlage noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen gewesen.

Praxishinweis

Der Fall des OLG Köln belegt einmal mehr die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum Sachschaden in der Haftpflichtversicherung. Wichtiger für die Praxis ist das Urteil aber bezüglich der Entscheidung zur Nichtanwendbarkeit des § 90 VVG auf die Haftpflichtversicherung (vgl. zu Rettungskosten und Haftpflichtversicherung zum alten Recht: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2004 - 7 U 57/04, r+s 2006, 190 zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung).