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Haschisch in der Haftanstalt

Cannabis gehört in die Zelle, nicht in den Besucherraum

Ein Mann hält, vor einem vergitterten Fenster stehend, einen Joint in der Hand
So gibt es zumindest strafrechtlich keine Probleme © Fernando / Adobe Stock

Wo darf man als Strafgefangener denn noch gepflegt sein Cannabis bunkern? Im Besucherraum jedenfalls nicht, meint das OLG Köln. Straffrei seien mehr als 30 Gramm nur im Haftraum.

Jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht ist Strafgefangenen der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt – allerdings nur dort, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dazu gehört laut dem OLG Köln zwar der Haftraum, nicht jedoch der Besucherraum (Beschluss vom 13.10.2026 – 1 ORs 196/26).

Beim Besuch in einer JVA brachte ein Mann seinem inhaftierten Bekannten gut 42 Gramm Haschisch mit. Dieser steckte die Beute sodann in seinen Hosenbund, was ihm ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von mehr als 30 Gramm Cannabis einhandelte. Das AG Aachen verurteilte ihn zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten, wogegen er nun vor dem OLG Köln (Sprung-)Revision einlegte. Diese hatte allerdings nur hinsichtlich des Strafmaßes Erfolg: Der Besitz außerhalb des Haftraums war laut dem OLG in der Tat verboten.

Nur im Haftraum zu Hause

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaube den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nur am "gewöhnlichen Aufenthalt". Das sei gemäß § 1 Nr. 17 KCanG der Ort, an dem sich eine Person erkennbar nicht nur vorübergehend aufhalte, anzunehmen ab einem Zeitraum von sechs Monaten. Für die Auslegung zog das Gericht auch die einschlägigen Definitionen aus dem Steuer- und Sozialrecht heran.

Demnach sei der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem die Person "sozial integriert" sei und ihren "auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt" habe. Auf einen entsprechenden Willen komme es – hier besonders passend – nicht an. Das KCanG erlaube den Besitz am gewöhnlichen Aufenthalt vor allem, um die Ernte von privat angebauten Cannabispflanzen zu ermöglichen. Dabei werde ein gewisser "persönlicher Bezug" zu der Örtlichkeit vorausgesetzt, der bei Strafgefangenen in Bezug auf ihren zugewiesenen Haftraum ebenfalls bestehe.

Gerade nicht erfasst seien aber Räume, die nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienten. So fielen alle Bereiche einer JVA heraus, die gerade keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bilden – und damit eben auch der Besuchsraum.

Zu viel, aber zu schwach

Das AG habe sich also nicht in der Einordnung des Besitzes vergriffen, im Strafmaß dann aber doch. So habe es nicht berücksichtigt, dass das gelieferte Haschisch hier vergleichsweise schwach sei und nur einen THC-Gehalt von 6,75% aufweise. Bei in Deutschland sichergestelltem Haschisch liege der Durchschnittswert inzwischen bei 27,8%, wodurch er sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt habe.

Auch habe das AG die einschlägigen Vorstrafen nicht ausreichend dargestellt und insbesondere die Sachverhalte nicht wiedergegeben, wobei die letzte einschlägige Vorstrafe knapp fünf Jahre zurückliege. Mit der Aufhebung geht die Sache nun an das AG Aachen zurück.

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