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OLG Koblenz

Werbung für "die Selbstheilung aktivierende" Magnetfeldtherapie unzulässig

Vollzeit mit der Brechstange?

Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Denn diese Angaben suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie, die wissenschaftlich nicht belegt sei. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 9 U 1181/15).

Arzt warb mit Erfolgen der Magnetfeldtherapie

Ein niedergelassener Arzt hatte im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt. Auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.

OLG: Suggestion therapeutischer Wirksamkeit irreführend

Diese Werbeangaben hat der Arzt künftig zu unterlassen, weil sie irreführend und damit unzulässig sind, urteilte das OLG Koblenz. Die Angaben suggerierten nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht habe, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.

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